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8964838 2012/01/04 13/22/10

Kindergeld (Rechtslage bis 31.12.2011)

Leistungsbeschreibung

Kindergeld erhalten Sie ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes.
Kindergeld wird monatlich überwiesen und ab 1. Januar 2010 in folgender Höhe ausgezahlt:

  • für das 1. und 2. Kind jeweils EUR 184
  • für das 3. Kind EUR 190
  • für jedes weitere Kind EUR 215

Bei Kindern über 18 Jahren müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

 

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn

  • Das Kind ohne Beschäftigung ist oder nur einen Minijob ausübt und
  • bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist.


Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres werden Kinder berücksichtigt, wenn sie

  • sich in Berufsausbildung befinden,
  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Wehr-/Zivildienstes bzw. eines entsprechenden Ersatz- oder Freiwilligendienstes befinden,
  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen europäischen oder entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz oder einen Freiwilligendienst aller Generationen leisten.


Ausnahmen:

Sind Kinder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen, wird das Kindergeld grundsätzlich ohne Altersbegrenzung gezahlt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

 

 

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An wen muss ich mich wenden?

Beantragen können Sie das Kindergeld bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit, als Angehörige oder Angehöriger des öffentlichen Dienstes bei der Bezügestelle Ihres Dienstherrn.

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen (z. B. Geburtsurkunde, Nachweis der Schul-/Berufsausbildung des Kindes) dem Kindergeldantrag beizufügen sind, ist vom Einzelfall abhängig. Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die zuständige Familienkasse.

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Rechtsgrundlage

§§ 31,52, 62 - 78 Einkommensteuergesetz (EStG)

Bundeskindergeldgesetz

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Was sollte ich noch wissen?

Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Haushalt sich das Kind befindet.

Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958417 Finanzielle und sonstige Hilfen
8958432 Finanzielle und sonstige Hilfen
8958474 Finanzielle und sonstige Hilfen
9841472 Kinder
Zuständige Behörden: