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8965480 2011/12/13 08/33/45

Kircheneintritt/Kirchenaustritt

Leistungsbeschreibung

Ein Kirchenaustritt muss in Hessen persönlich beim Amtsgericht oder durch Vorlage einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form (z.B. Ortsgerichtsbeglaubigung) erfolgen.

Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeine zu erklären.

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An wen muss ich mich wenden?

Den Kirchenaustritt erklären Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnortes.

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Erklärung des Kirchenaustritts bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist, mit.

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Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 25,00 Euro.

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Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

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Rechtsgrundlage

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
 

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Was sollte ich noch wissen?

Mit der Beurkundung des Kirchenaustritts können Sie die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit bei der für Sie zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung vornehmen lassen.

Damit ein Kirchenaustritt im Lohnsteuerabzugsverfahren des Jahres 2012 berücksichtigt werden kann, ist dieser Ihrem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Zu diesem Zweck ist die Vorlage Ihrer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011/2012 sowie der Austrittsurkunde erforderlich.

Ab dem Jahr 2013 werden die für die Berechnung der Steuerabzugsbeträge erforderlichen Merkmale ausschließlich elektronisch übermittelt. Von Ihrem Kirchenaustritt erfährt Ihr Arbeitgeber durch Abruf der – von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelten – elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) gespeichert sind. Der Gang zum Finanzamt ist insoweit entbehrlich.
 

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Formulare
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Anliegenkategorien: 8958450 Sonstiges
Zuständige Behörden: Landkreis Darmstadt-Dieburg
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