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9018800 2011/09/05 09/27/17

Kirchensteuer

Leistungsbeschreibung

Kirchensteuerpflicht
Als Mitglied einer der großen Konfessionen der christlichen Kirchen sind Sie in Deutschland kirchensteuerpflichtig. Kirchensteuerpflichtig sind nach dem Hessischen Kirchensteuergesetz alle Mitglieder einer evangelischen Landeskirche und Mitglieder der römisch-katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz in Hessen haben.

Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Landeskirche oder zur römisch-katholischen Kirche wird durch den Akt der Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes in Hessen folgt.

Beendigung der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod oder den Austritt aus der Kirche. Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber der zuständigen Stelle erklären. Die Kirchensteuerpflicht endet dann mit Ablauf des Monats, der auf die Austrittserklärung folgt.

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An wen muss ich mich wenden?

Nach der derzeitigen Rechtslage ist der Kirchenaustritt gegenüber dem für den Wohnsitz des Betreffenden zuständigen Amtsgericht zu erklären.

Der Austritt kann persönlich oder durch Einreichung einer Austrittserklärung in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann das Standesamt oder der Notar vornehmen.
Mit der Beurkundung des Kirchenaustritts nimmt die Gemeindebehörde auf Antrag die Änderung der Angabe für den Kirchensteuerabzug auf der Lohnsteuerkarte vor.

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Welche Unterlagen werden benötigt?

• Personalausweis
• Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde

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Rechtsgrundlage 9032570
Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958298 Steuern und Sozialabgaben
8958450 Sonstiges
Zuständige Behörden: