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8967210 2012/04/02 06/40/13

Krankengeld

Leistungsbeschreibung

In der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Rahmen der Krankenbehandlung bestimmte Mitglieder (z. B. Beschäftigte, Bezieher von Arbeitslosengeld I) und in der Krankenversicherung der Landwirte die mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversicherungspflichtig sind, Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkassen stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.

Der Anspruch ruht, soweit und solange der Versicherte während der Krankheit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält oder Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezieht.

Der Anspruch ruht auch, solange der Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nimmt, der Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld I bezieht oder der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz wegen einer Sperrzeit ruht. Dies gilt auch dann, wenn das Krankengeld höher ist als eine dieser Leistungen.

Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit dieses der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Es darf jedoch nicht höher sein als 90 % des Nettoarbeitsentgelts. Vom Krankengeld sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

Für mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, beträgt das Krankengeld für den Kalendertag ein Achtel (ggf. nach Satzungsregelung bis ein Viertel) der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

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Das Krankengeld wird grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung gewährt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren.
Nach Beginn eines neuen Dreijahres-Zeitraumes besteht wegen derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

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