Stadt Ober-Ramstadt
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Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
| Leistungsbeschreibung |
Für schwerbehinderte Menschen gibt es einen besonderen Kündigungsschutz. Bevor einem schwerbehinderten Menschen gekündigt werden darf, ist es erforderlich, dass alle Beteiligten beim Integrationsamt ins Gespräch kommen und einzeln angehört werden. Dabei wird geklärt, ob es wirklich erforderlich ist, dem schwerbehinderten Menschen zu kündigen oder ob nicht eine andere Lösung erreicht werden kann. HINWEIS: Die Vorschriften über den besonderen Kündigungsschutz können nicht angewandt werden, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist. In diesem Fall benötigt der Arbeitgeber zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nicht die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Landeswohlfahrtsverband Hessen, Fachbereich Behinderte Menschen im Beruf/Integrationsamt |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
formloser Antrag, Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit |
| Welche Gebühren fallen an? |
Keine |
| Welche Fristen muss ich beachten? |
Schriftlicher Antrag an das Integrationsamt durch den Arbeitgeber mit Angabe der Adresse des schwerbehinderte Menschen und den genauen Kündigungsgründen zum Einleiten eines förmlichen Kündigungsverfahrens |
| Rechtsgrundlage | |
| Was sollte ich noch wissen? | |
| Bemerkungen |
Eine Vielzahl von Informationen erhalten Sie auch auf unserer Internetseite unter www.integrationsamt-hessen.de |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Arbeits- und Tarifrecht Berufstätigkeit behinderter Menschen Berufstätigkeit behinderter Menschen |
| Zuständige Behörden: |






