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8958811 2012/03/13 14/34/33

Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Leistungsbeschreibung

Für schwerbehinderte Menschen gibt es einen besonderen Kündigungsschutz. Bevor einem schwerbehinderten Menschen gekündigt werden darf, ist es erforderlich, dass alle Beteiligten beim Integrationsamt ins Gespräch kommen und einzeln angehört werden. Dabei wird geklärt, ob es wirklich erforderlich ist, dem schwerbehinderten Menschen zu kündigen oder ob nicht eine andere Lösung erreicht werden kann.
Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dabei ist es unerheblich, wie groß der Betrieb ist und ob es sich um eine fristgerechte, fristlose oder eine sogenannte Änderungskündigung, mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung zu anderen Bedingungen, handelt.
Eine Kündigung ist erst nach Zustimmung des Integrationsamtes wirksam.
Das Integrationsamt kann nicht nachträglich zustimmen.

HINWEIS: Die Vorschriften über den besonderen Kündigungsschutz können nicht angewandt werden, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist. In diesem Fall benötigt der Arbeitgeber zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nicht die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.
 

9012267
An wen muss ich mich wenden?

 Landeswohlfahrtsverband Hessen, Fachbereich Behinderte Menschen im Beruf/Integrationsamt
 

9012268
Welche Unterlagen werden benötigt?

formloser Antrag, Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit

9787027
Welche Gebühren fallen an?

Keine

9787026
Welche Fristen muss ich beachten?

Schriftlicher Antrag an das Integrationsamt durch den Arbeitgeber mit Angabe der Adresse des schwerbehinderte Menschen und den genauen Kündigungsgründen zum Einleiten eines förmlichen Kündigungsverfahrens

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Rechtsgrundlage

§§ 85 ff. Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)

9012269
Was sollte ich noch wissen?

Siehe Faltblatt 5, „Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch IX, eine Information für schwerbehinderte Menschen und deren Arbeitgeber“

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Bemerkungen

Eine Vielzahl von Informationen erhalten Sie auch auf unserer Internetseite unter www.integrationsamt-hessen.de
 

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958289 Arbeits- und Tarifrecht
8958292 Berufstätigkeit behinderter Menschen
8958349 Berufstätigkeit behinderter Menschen
Zuständige Behörden: