Stadt Ober-Ramstadt
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Lebenspartnerschaft - Aufhebung
| Leistungsbeschreibung |
Eine Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch Beschluss des Familiengerichts aufgehoben. Voraussetzung für die Aufhebung ist, dass die Lebenspartner
Außerdem kann das Gericht die Lebenspartnerschaft unabhängig von der Dauer der Trennung aufheben, wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für die den Antrag stellende Person aus Gründen, die in der Person des Partners oder der Partnerin liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Zuständig ist das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk einer der Lebenspartner mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.die Lebenspartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt es an einem solchen Aufenthalt, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Lebenspartner mit einem Teil der den gemeinschaftlichameen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Lebenspartner keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sind keine gemeinsamschaftlichen minderjährigen Kinder vorhanden, ist entweder das Familiengericht des früheren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig, wenn einer der Lebenspartner in dessen Bezirk noch seinen Lebensmittelpunkt hat. Andernfalls ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner gewöhnlich aufhält. |
| Rechtsgrundlage |
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| Was sollte ich noch wissen? |
Im Vorfeld der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft sind viele Angelegenheiten zu regeln und Formalitäten zu erledigen. Es ist sinnvoll, sich hierbei von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten zu lassen. |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Eingetragene Lebenspartnerschaft |
| Zuständige Behörden: |
Stadt Ober-Ramstadt - FB I - Personenstandswesen |






