Stadt Ober-Ramstadt
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Leistungen der Pflegeversicherung
| Leistungsbeschreibung |
Wenn jemand sich nicht mehr allein versorgen und pflegen kann, ist es möglich, Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die Verrichtungen des täglichen Lebens (Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung) auf Dauer, das heißt für mindestens 6 Monate, fremder Hilfe Bedarf. Maßgebend für die Einstufung in eine Pflegestufe ist der Hilfebedarf, der sich aus einer Erkrankung oder Behinderung herleitet. Die Leistungen der Pflegekassen sind nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt, dieser wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt. Anhand des erstellten Gutachtens des MDK und der darin ausgesprochenen Empfehlung der Einstufung erlässt die Pflegekasse einen Feststellungsbescheid. Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung betragen im Tagesdurchschnitt:
Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Sie, wenn bei Ihnen mindestens die Pflegestufe I festgestellt wurde oder ein zusätzlicher Betreuungsbedarf, z. B. aufgrund einer Demenzerkrankung, besteht. Folgende Leistungen der Pflegeversicherung werden in Form von Sach- und Geldleistungen monatlich bis zu
erbracht. Pflegebedürftige, im häuslichen Bereich, mit einer erheblich eingeschränkten Alttagskompetenz aufgrund einer Demenzerkrankung, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung können Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Ab 1. Juli 2008 wird ein Betreuungsbetrag von bis zu 100 € (Grundbetrag) oder bis zu 200 € (erhöhter Betrag) monatlich geleistet. Auch demenziell erkrankte Menschen mit einem geringeren Pflegebedarf, die noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, bei denen aber ein Betreuungsbedarf besteht (so genannte „Pflegestufe 0“), können diese Leistung beanspruchen. Kann die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, besteht ein Anspruch auf teilstationäre Pflege in Form der Tages- und Nachtpflege. Wer einen Angehörigen bereits länger als ein halbes Jahr in seiner häuslichen Umgebung pflegt, hat Anspruch auf Ersatzpflege und kann sich im Höchstfall für maximal 28 Tage im Jahr vertreten lassen. Die Pflegekassen zahlen bis zu 1470 Euro (ab 2010: 1510 € / ab 2012: 1550 €) für die Ersatzperson, falls sie von einem Pflegedienst gestellt wird. Auch besteht die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung, wenn weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich oder ausreichend ist, dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub verhindert ist. Die Kurzzeitpflege wird für höchstens vier Wochen im Jahr geleistet und darf den Höchstbetrag von 1470 € (07/2008), 1510 € ab 2010 und 1550 € ab 2012 nicht übersteigen. Weitere Leistungen:
Berufstätige, die Angehörige mit mindestens Pflegestufe I im häuslichen Bereich pflegen, haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für maximal sechs Monate (Pflegezeit). Dies gilt nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit muss 10 Tage bevor sie in Anspruch genommen wird, dem Arbeitgeber schriftlich angezeigt werden. Hierbei muss mitgeteilt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Pflegezeit in Anspruch genommen werden soll. In dieser Zeit zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei einer teilweisen Freistellung muss angegeben werden, wie die reduzierte Arbeitszeit verteilt werden soll. Im Fall der teilweisen Freistellung wird eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Verringerung und die Aufteilung der Arbeitszeit getroffen. Die Pflegezeit kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Ausnahme: Wenn die zu pflegende Person verstirbt, in einer stationären Einrichtung aufgenommen wird oder die häusliche Pflege aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird, endet die Pflegezeit vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen. Neben diesem Anspruch auf Pflegezeit besteht die Möglichkeit einer kurzzeitigen Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage, um in einer akut auftretenden Pflegesituation die Versorgung sicherzustellen oder eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Sie müssen die Pflegeleistung bei Ihrer Pflegekasse beantragen. |
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| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Pflege von Angehörigen Finanzielle und sonstige Hilfen Finanzielle und sonstige Hilfen |
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