Stadt Ober-Ramstadt
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Lohnsteuerhilfeverein, Anerkennung
| Leistungsbeschreibung |
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für ihre Mitglieder. Diese Befugnis ist beschränkt und erstreckt sich beispielsweise auf Mitglieder mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, mit Einkünften aus Unterhaltsleistungen und nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
Für die Anerkennung muss das Bestehen einer Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren nachgewiesen werden. |
| An wen muss ich mich wenden? |
In Hessen ist die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zuständig. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
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| Welche Gebühren fallen an? |
Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein beträgt gem. § 16 StBerG Euro 300. |
| Welche Fristen muss ich beachten? |
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sind keine Fristen zu beachten. Für die Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein werden, nach Vorlage sämtlicher Unterlagen, ca. 4 – 6 Wochen benötigt. |
| Rechtsgrundlage |
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| Rechtsbehelf |
Bei Ablehnung der Anerkennung oder Widerruf: Gem. § 164a StBerG i. V. m. § 347 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. |
| Was sollte ich noch wissen? |
Verfahrensablauf |
| Bemerkungen |
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf erst nach der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein aufgenommen werden. |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Steuern und Sozialabgaben |
| Zuständige Behörden: |






