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8959139 2011/12/13 08/28/53

Lohnsteuerkarte

Leistungsbeschreibung

Der Start der Elektronischen Lohnsteuerkarte wurde wegen unerwarteter technischer Probleme bundesweit um ein Jahr auf den 1. Januar 2013 verschoben. Gründe hierfür sind Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens.

Mehr Informationen rund um das Thema Lohnsteuer und der Elektronischen Lohnsteuerkarte finden Sie unter www.hmdf.hessen.de oder in der Broschüre „Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2012“, der auf den Internetseiten der hessischen Finanzämter abgerufen werden kann.

Die Papierlohnsteuerkarte gilt länger
Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge) gelten bis zum Start des Verfahrens, also auch für das Jahr 2012, weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer – wie bisher auch – dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen.

Was passiert, wenn sich nichts geändert hat?
Haben sich gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, muss nichts weiter veranlasst werden. Der Arbeitgeber wird dann weiterhin auf Basis dieser Verhältnisse den Lohnsteuerabzug vornehmen.

Was ist zu tun, wenn die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder der Ersatzbescheinigung nicht mehr aktuell sind?
Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr (z. B. zu günstige Steuerklasse oder zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge), muss der Arbeitnehmer diese beim Finanzamt ändern lassen. Er erhält dort auf Antrag einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine neue Ersatzbescheinigung und legt diese seinem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug vor.

Wie wird der Arbeitgeber über Änderungen ab 2012 informiert?
Nur wenn dem Arbeitgeber die aktuellen Informationen vorliegen, kann er die Lohnsteuer richtig berechnen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Arbeitgeber zu informieren. Die Finanzämter empfehlen:

  • Grundsätzlich kann das im Herbst 2011 versandte Informationsschreiben des Finanzamts über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) ab 01.01.2012 dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses vorgelegt werden. Wichtig ist, zuvor zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Ferner ist zu beachten, dass das Informationsschreiben – mit Ausnahme des Pauschbetrages für behinderte Menschen und für Hinterbliebene – keinen Freibetrag ausweist.
  • Stimmen diese Angaben im vorgenannten Informationsschreiben nicht oder soll ab 2012 ein neu beantragter Freibetrag berücksichtigt werden, sollte dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses ein Ausdruck der ab 2012 gültigen ELStAM vorgelegt werden. Sofern dieser nicht vorliegt, wird er vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt.

Dem Bürger entstehen keine Nachteile
Sofern in 2012 ein unzutreffender Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, kann dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 korrigiert werden. Wer beispielsweise als Berufspendler den Aufwand für den Weg zur Arbeit als Freibetrag erstmals ab 2012 beantragt hat, dem Arbeitgeber diese Information aber nicht mitteilt, hat zwar zunächst netto weniger „im Portemonnaie“. Mit Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2012 wird allerdings der zutreffende Steuerbetrag berechnet und ggf. zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstattet.

Bitte beachten!
Ist der bislang geltende Freibetrag zu hoch – z.B. wenn im Jahr 2012 Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entfallen – kann es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 zu einer Nachzahlung kommen. Um dies zu vermeiden, sollten Änderungen der persönlichen Verhältnisse dem Finanzamt mitgeteilt und dem Arbeitgeber ein Ausdruck mit den neu gültigen Freibeträgen vorgelegt werden.

Berufseinsteiger
Für alle Berufseinsteiger stellt das Finanzamt bis zum Start des elektronischen Verfahrens – wie bisher – auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

Ausbildungsbeginn in 2012:
Die Vereinfachungsregelung für Auszubildende gilt auch im Kalenderjahr 2012. Das bedeutet: Ledige Auszubildende, die im Kalenderjahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, benötigen keine Ersatzbescheinigung. Der Ausbildungsbetrieb kann die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen, wenn der Auszubildende seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Für Auszubildende, für die im Jahr 2011 die Vereinfachungsregelung bereits angewandt wurde, gilt diese weiterhin.

Änderung der Meldedaten
Für Änderungen der Meldedaten (z. B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder -austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.

 

9018852
An wen muss ich mich wenden?
  • an das für Sie zuständige Finanzamt - dieses können Sie nachstehend ermitteln
  • bei Änderung Meldedaten: Gemeinden
     
9018853
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität
  • Vollmacht und Personalausweis des Ehegatten bei Steuerklassenwechsel (falls nicht beide Eheleute erscheinen können)
  • entsprechende Nachweise über die eingetretene Änderung (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Kindes, Bescheinigung des Amtsgerichts über Kirchenein- bzw. -austritt) im Original
  • ggf. Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (amtlich vorgeschriebener Vordruck) mit Unterlagen
  • Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011/2012 als Nachweis des 1. Dienstverhältnisses bei Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale

 

9018854
Rechtsgrundlage

Einkommenssteuergesetz (EStG)

9018856
Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958298 Steuern und Sozialabgaben
Zuständige Behörden: Stadt Ober-Ramstadt - FB II - Meldewesen