Stadt Ober-Ramstadt
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Lotterie oder Ausspielung beim Finanzamt anmelden
| Leistungsbeschreibung |
Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Tombolen unterliegen der Lotteriesteuer.
Besteuert wird das genehmigte Spielkapital, also der Gesamtpreis der Lose. Die Lotteriesteuer beträgt 16 2/3 Prozent des genehmigten Spielkapitals. Von der Besteuerung ausgenommen sind Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 650 Euro nicht übersteigt, außer, wenn der Veranstalter ein Gewerbetreibender oder Reisegewerbetreibender im Sinne des Gewerberechts ist oder wenn die Gewinne ganz oder teilweise in barem Geld bestehen. Auf die Erhebung der Lotteriesteuer wird generell verzichtet, wenn der Gesamtpreis der Lose den Wert von 240 Euro nicht übersteigt. In diesen Fällen ist eine Anmeldung beim Finanzamt wie oben beschrieben erst gar nicht erforderlich. ACHTUNG! Werden die Auflagen der Genehmigungsbehörde nicht eingehalten, gilt die Lotterie oder Ausspielung als nicht genehmigt mit der Folge, dass auch die Steuerbefreiung (§ 18 Nr. 2 RennwLottG) entfällt. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Für alle in Hessen durchgeführten Lotterien ist das Finanzamt Frankfurt am Main III zentral zuständig. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
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| Welche Gebühren fallen an? |
Für die Anmeldung der Lotterie beim Finanzamt fallen keine Gebühren an. |
| Rechtsgrundlage |
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| Was sollte ich noch wissen? |
Verfahrensablauf:
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| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Vereine Gewerbe einschließlich Gaststätten |
| Zuständige Behörden: |






