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9874718 2012/05/07 12/00/49

Lotterie oder Ausspielung beim Finanzamt anmelden

Leistungsbeschreibung

Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Tombolen unterliegen der Lotteriesteuer.

Eine öffentliche Lotterie ist ein Spiel, bei dem aufgrund eines Ziehungsplans der Zufall über den Gewinn von Geld oder Verlust des Einsatzes entscheidet. Eine Ausspielung ist eine Verlosung von Warengewinnen oder geldwerten Leistungen. Findet die Ausspielung in geschlossenen Räumen statt, handelt es sich um eine Tombola.

Unabhängig, ob für eine Lotterie oder Ausspielung Lotteriesteuer zu entrichten ist, besteht für den Veranstalter die Verpflichtung, die Lotterie oder Ausspielung vor Beginn bei dem zuständigen Finanzamt anzumelden. Veranstaltungen müssen nicht angemeldet werden, wenn

  • • der Gesamtpreis der Lose (Anzahl der Lose x Einzelpreis) die Summe von 240 Euro nicht übersteigt oder
  • • ausschließlich Sachgewinne ausgeschüttet werden und der Gesamtpreis der Lose (Anzahl der Lose x Einzelpreis) nicht den Wert von 650 Euro übersteigt. Die Ausnahme gilt nicht für gewerbliche Veranstalter.

Besteuert wird das genehmigte Spielkapital, also der Gesamtpreis der Lose. Die Lotteriesteuer beträgt 16 2/3 Prozent des genehmigten Spielkapitals.

Steuerbefreiungen

Öffentliche Ausspielungen, bei denen den Teilnehmern keinerlei Ausweise ausgehändigt werden, unterliegen der Lotteriesteuer nur, wenn die Gewinne ganz oder teilweise in barem Geld bestehen.

Als Ausweise gelten auch Papierröllchen oder ähnliche Gegenstände, die die Spielteilnehmer gegen Entrichtung des Einsatzes als Beweis für die Beteiligung am Spiel ausgehändigt erhalten, sofern diese unmittelbar über Gewinn und Verlust entscheiden.

Von der Besteuerung ausgenommen sind Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 650 Euro nicht übersteigt, außer, wenn der Veranstalter ein Gewerbetreibender oder Reisegewerbetreibender im Sinne des Gewerberechts ist oder wenn die Gewinne ganz oder teilweise in barem Geld bestehen. Auf die Erhebung der Lotteriesteuer wird generell verzichtet, wenn der Gesamtpreis der Lose den Wert von 240 Euro nicht übersteigt. In diesen Fällen ist eine Anmeldung beim Finanzamt wie oben beschrieben erst gar nicht erforderlich.

Ordnungsbehördlich genehmigte Lotterien, Ausspielungen und Tombolen, bei denen der Reinerlös ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken verwendet wird, können durch das Finanzamt von der Steuer befreit werden, wenn das geplante Spielkapital den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt.

Wird die Befreiung von der Steuer beantragt, ist der Verwendungszweck des Reinertrages der Lotterie, Ausspielung oder Tombola kurz und schlüssig zu erläutern.

Das Finanzamt trifft die Entscheidung über Steuerfreiheit oder Steuerpflicht der Lotterie.

HINWEIS: Soweit eine genehmigte Lotterie oder Ausspielung von der Lotteriesteuer freigestellt ist, unterliegen die Umsätze aus dem Verkauf der Lose grundsätzlich der Umsatzsteuer.

ACHTUNG! Werden die Auflagen der Genehmigungsbehörde nicht eingehalten, gilt die Lotterie oder Ausspielung als nicht genehmigt mit der Folge, dass auch die Steuerbefreiung (§ 18 Nr. 2 RennwLottG) entfällt.

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist im Falle der Steuerpflicht der Veranstalter der Lotterie. Die Steuerschuld entsteht bei Lotterien oder Ausspielungen mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen i. H. v. 16 2/3 % des geplanten Spielkapitals ist von dem Veranstalter zu entrichten, bevor mit dem Losabsatz begonnen wird. Das Finanzamt erteilt den entsprechenden Steuerbescheid.
 

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An wen muss ich mich wenden?

Für alle in Hessen durchgeführten Lotterien ist das Finanzamt Frankfurt am Main III zentral zuständig.

Postanschrift: Finanzamt Frankfurt am Main III, Lotteriesteuerstelle, Gutleutstr. 120, 60327 Frankfurt,
Telefon (069) 2545 3221).
 
Dort sind Formulare für die Anmeldung der Lotterie erhältlich.

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Anmeldeformular (erhältlich bei der zuständigen Stelle)
  • kurze und schlüssige Darlegung des Verwendungszwecks, soweit eine Steuerbefreiung beantragt wird

 

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Welche Gebühren fallen an?

Für die Anmeldung der Lotterie beim Finanzamt fallen keine Gebühren an.

Die Lotteriesteuerbeträgt 16 2/3 Prozent des genehmigten Spielkapitals
 

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Rechtsgrundlage
  • § § 17 ff. Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) – Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Wetten zu festen Odds (Oddset-Wetten)
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Was sollte ich noch wissen?

Verfahrensablauf:
 

  • Fordern Sie bei dem zuständigen Finanzamt den amtlich vorgeschriebenen Anmeldungsvordruck an.
  • Reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular rechtzeitig vor Beginn der Lotterie oder Ausspielung bei der Behörde ein und fügen Sie für einen Antrag auf Steuerbefreiung eine kurze und schlüssige Erläuterung des Verwendungszwecks bei.
  • Kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, wird die anfallende Lotteriesteuer durch Steuerbescheid erhoben. Steuerschuldner ist der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung.
     
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Formulare
Weitere Informationen
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