Stadt Ober-Ramstadt
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Messgeräte (Marktüberwachung)
| Leistungsbeschreibung |
Die Hessische Eichdirektion überwacht, dass Messgeräte durch die Hersteller korrekt in Verkehr gebracht werden – insbesondere, ob sie korrekt messen. Dies betrifft in den Haushalten beispielsweise Strom-, Gas- und Wasserzähler, aber auch Waagen in Supermärkten, Zapfsäulen von Tankstellen, Abgasmessgeräte und vieles mehr. |
| An wen muss ich mich wenden? |
an die Hessische Eichdirektion. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Bei Verdacht auf fehlerhafte Messgeräte in Haushalten wird Name und Adresse des Besitzers (in der Regel der Energieversorger), Hersteller, Typ und Seriennummer des Geräts benötigt sowie Name und Adresse dessen, bei dem das Gerät eingebaut ist. Verdacht auf fehlerhafte Messgeräte bei Dritten (z.B. Tankstellen) werden entsprechend gemeldet. |
| Welche Gebühren fallen an? |
Haben Verwender den Verdacht, dass ein Messgerät nicht korrekt misst, kann ein Antrag auf Befundprüfung gestellt werden. Die Gebühren richten sich nach Art des Messgeräts und ggf. Aufwand und können der Eichkostenverordnung entnommen werden. |
| Welche Fristen muss ich beachten? |
Behördlicherseits keine Fristen; es sollte aber darauf geachtet werden, dass bei Problemen mit Abrechnungen von Versorgungsunternehmen die Einspruchsfristen eingehalten werden |
| Rechtsgrundlage | |
| Was sollte ich noch wissen? |
Zusätzlich zu den amtlichen Gebühren für die Befundprüfungen fallen jeweils noch – z.T. erhebliche – Kosten für den Ausbau und Transport des alten Zählers sowie Einbau des neuen Zählers an. Diese sind wie die Prüfkosten zu tragen, falls der Zähler keinen Defekt aufweist. |
| Bemerkungen |
Gerade bei Wasserzählern sind öfters Fehlfunktion oder nicht mehr gültige Eichung zu beobachten. Stromzähler sind praktisch nicht betroffen, weil die elektromechanischen Zähler (mit sich drehender Scheibe) prinzipbedingt im Laufe der Zeit eher zu wenig anzeigen. Zu beachten ist auch, dass die Eichgültigkeit einiger Messgerätearten durch Stichprobenprüfung verlängert werden kann. In diesem Fall sind die Messgeräte trotz vermeintlich „abgelaufener“ Eichmarke noch gültig. |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Vorschriften Verbraucherschutz |
| Zuständige Behörden: |






