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10095217 2011/08/11 08/10/40

Mutterschaftsgeld für gesetzlich Versicherte

Leistungsbeschreibung

Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten für die Zeit der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auch bis zu zwölf Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld. Bei Frühgeburten oder vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Bezugsdauer um den Zeitraum, der nicht in Anspruch genommen wurde.

Höhe des Mutterschaftsgeldes
Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts. Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Übersteigt das Nettoarbeitsentgelt 13 Euro pro Tag, wird der darüber hinausgehende Betrag vom Arbeitgeber gezahlt.

Allen anderen Mitgliedern einer Krankenkasse wird Mutterschaftsgeld in der Höhe des Krankengeldes gezahlt.

Voraussetzungen

  • freiwillig oder pflichtversichert bei einer gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld oder
  • bestehendes Arbeitsverhältnis (auch geringfügige Beschäftigung) zu Beginn der Mutterschutzfrist oder
  • rechtmäßige Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft durch den Arbeitgeber


 

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag
  • Verdienstbescheinigung
  • Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe.Diese erhalten Sie nach der Entbindung bei Ihrer Gemeinde
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Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld sollte in der Woche vor Beginn der Mutterschutzfrist eingereicht werden (das sind sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin).

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Rechtsgrundlage 10096394
Was sollte ich noch wissen?

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld (= Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag) ist bei der Krankenkasse einzureichen. Die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme.

Achtung: Diese Bescheinigung darf nicht früher als sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (eine Woche vor Beginn der Mutterschutzfrist) ausgestellt werden.
 

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Bemerkungen

Nähere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen.

Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Möglichkeiten der Leistung von Mutterschaftsgeld:

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
mit Krankengeldanspruch (z. B.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitslose)
Arbeitnehmerin: pro Tag bis 13 € Mutterschaftsgeld
von der Krankenkasse plus
Arbeitgeberzuschuss
in Höhe der Differenz
zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt,
arbeitslose Frauen: Mutterschaftsgeld in
Höhe der bisherigen Zahlung
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
ohne Krankengeldanspruch (z. B.
Studentinnen) mit einer geringfügigen
Beschäftigung
In der Regel pro Tag bis 13 € Mutterschaftsgeld
von der Krankenkasse
In der gesetzlichen Krankenversicherung
familienversicherte Frauen mit einer
geringfügigen Beschäftigung
Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210 €
durch das Bundesversicherungsamt
In der privaten Krankenversicherung
versicherte oder nicht krankenversicherte
Arbeitnehmerinnen
Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210 €
durch das Bundesversicherungsamt plus
Arbeitgeberzuschuss
in Höhe der Differenz
zwischen 13 € und dem durchschnittlichen
Nettoarbeitsentgelt
Frauen, deren Arbeitsverhältnis während
der Schwangerschaft vom Arbeitgeber
zulässig aufgelöst wurde
Pro Tag bis 13 € Mutterschaftsgeld; der
Arbeitgeberzuschuss wird diesen Frauen von
der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt
gezahlt
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
ohne Krankengeldanspruch
(ArbeitslosengeldIIEmpfängerinnen)

Arbeitslosengeld II wird während der gesetzlichen
Mutterschutzfristen unter Berücksichtigung
eines Mehrbedarfs1 ab der 13. Schwangerschaftswoche
weitergezahlt.

1 Mehrbedarf wird nur bis einschließlich zum Entbindungstag gewährt

 

 

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