Stadt Ober-Ramstadt
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Mutterschutz, Mitteilungspflicht
| Leistungsbeschreibung |
Das Mutterschutzgesetz dient dazu, im Arbeitsverhältnis stehende schwangere und stillende Frauen und ihr Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz sowie vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Entbindung zu schützen.
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| An wen muss ich mich wenden? |
Wenden Sie sich bitte an das zuständige Regierungspräsidium |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Ggf. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Erhebungsbogen Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutzportal des Hessischen Sozialministeriums. |
| Welche Fristen muss ich beachten? |
Der Arbeitgeber hat dem zuständigen Regierungspräsidium die Schwangerschaft der Beschäftigten unverzüglich nach der Kenntnisnahme mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 MuSchG). |
| Rechtsgrundlage |
Mutterschutzgesetz (MuSchG) |
| Bemerkungen |
Mehr Information zum Thema Mutterschutz sowie branchenspezifische Schutzbestimmungen finden Sie im Arbeitsschutzportal des Hessischen Sozialministeriums |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Arbeitsschutz |
| Zuständige Behörden: |






