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9838695 2011/01/10 14/35/51

Mutterschutz, Mitteilungspflicht

Leistungsbeschreibung

Das Mutterschutzgesetz dient dazu, im Arbeitsverhältnis stehende schwangere und stillende Frauen und ihr Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz sowie vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Entbindung zu schützen.

Sobald eine werdende Mutter Gewissheit über ihre Schwangerschaft hat, sollte sie sofort ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber sowie die Krankenkasse davon unterrichten. Nur so kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die gesetzlichen Pflichten zum Schutze der werdenden Mutter erfüllen.

Eine dieser Pflichten ist die Mitteilung des Arbeitgebers über die Beschäftigung einer werdenden Mutter. Der Arbeitgeber hat dem zuständigen Regierungspräsidium die Schwangerschaft der Beschäftigten unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 MuSchG). Formblätter für die Mitteilung sind beim RP erhältlich oder Sie finden sie im Arbeitsschutzportal des Hessischen Sozialministeriums.

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden (Gefährdungsbeurteilung).

Die Regierungspräsidien überwachen den Arbeitsschutz für werdende und stillende Mütter nach den Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes und der Mutterschutzrichtlinienverordnung. Sie beraten die Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und überprüfen ggf. die Beschäftigungsbedingungen sowie die Produktions- und Arbeitsverfahren daraufhin, ob eine Beschäftigung werdender und stillender Mütter ohne Gefährdung möglich ist.

Während der Schwangerschaft bis 4 Wochen nach der Entbindung bzw. in der Elternzeit darf den beschäftigten nicht gekündigt werden. Hier kann nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise die Kündigung auf Antrag des Arbeitgebers vom zuständigen Regierungspräsidium für zulässig erklärt werden.

 

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An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte an das zuständige Regierungspräsidium

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Ggf. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Erhebungsbogen Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutzportal des Hessischen Sozialministeriums.

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Welche Fristen muss ich beachten?

Der Arbeitgeber hat dem zuständigen Regierungspräsidium die Schwangerschaft der Beschäftigten unverzüglich nach der Kenntnisnahme mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 MuSchG).

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Rechtsgrundlage

Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
 

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Bemerkungen

Mehr Information zum Thema Mutterschutz sowie branchenspezifische Schutzbestimmungen finden Sie im Arbeitsschutzportal des Hessischen Sozialministeriums

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 9838697 Arbeitsschutz
Zuständige Behörden: