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9878499 2011/02/21 15/41/03

Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise, Antrag auf Eintragung

Leistungsbeschreibung

Seit dem 1. 10. 2002 sind Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den vorbeugenden Brandschutz, den Schall- und Wärmeschutz sowie Nachweise für Energieerzeugungsanlagen von hierzu berechtigten Personen (Nachweisberechtigte) aufzustellen oder nach Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes durch Sachverständige zu bescheinigen. Diese Nachweise werden auch von der Bauaufsicht nicht mehr geprüft.

Wann muss ein Nachweisberechtigter tätig werden?

  • Wärmeschutz und Schallschutz:

Wärmeschutztechnische und schallschutztechnische Nachweise sind allgemein, d. h. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 5 sowie für Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 8 HBO erforderlich.

  • Vorbeugender Brandschutz:

Im vorbeugenden Brandschutz muss ein Nachweisberechtigter nur für die Gebäudeklasse 4 tätig werden.
Für Gebäudeklasse 5 wird ein Prüfsachverständiger nach der Hessischen Bauordnung - HBO - benötigt. Bei Sonderbauten findet hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes weiterhin eine bauaufsichtliche Prüfung statt.

  • Standsicherheit:

Bei der Standsicherheit ergeben sich die Befugnisse des Nachweisberechtigten als Umkehrschluss aus einem Kriterienkatalog, der als Anlage zu § 2 Abs. 5 der Nachweisberechtigtenverordnung beigefügt ist. Der Nachweisberechtigte darf Nachweise danach z. B. nicht erstellen, wenn die Baugrundverhältnisse nicht eindeutig sind und keine übliche Flachgründung nach DIN 1054 erlauben. In den anderen Fällen - ausgenommen Sonderbauten - müssen die Prüfsachverständigen für Standsicherheit nach HBO tätig werden. Für Sonderbauten bleibt es bei der bauaufsichtlichen Prüfung.

Nachweisberechtigte sind Personen, insbesondere Architekten und Bauingenieure, die aufgrund ihrer Berufserfahrung und Referenzen in die besonderen Listen der Nachweisberechtigten nach der Hessischen Bauordnung - HBO - sowohl bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen – AKH - als auch bei der Ingenieurkammer des Landes Hessen -IngKH – eingetragen werden.
 

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An wen muss ich mich wenden?

Es werden gemeinsam besetzte Eintragungsausschüsse der AKH und der IngKH tätig

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Rechtsgrundlage

Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (Nachweisberechtigten-Verordnung - NBVO)

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 9722832 Sachverständige
Zuständige Behörden: