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10578776 2012/01/10 07/51/52

Öffentliche Waage - Betrieb anzeigen

Leistungsbeschreibung

Öffentliche Waagen im Sinne des Eichgesetzes sind Waagen, mit denen Wägegut Dritter gewogen wird.

Wägegut Dritter heißt, dass weder das Betriebspersonal noch der Waageninhaber ein Interesse an dem Wägeergebnis haben dürfen.
Die Waage muss während der angegebenen Öffnungszeiten für jedermann zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung kann z. B. wie beim Großmarkt oder auf dem Schlachthof auch dann vorliegen, wenn nur ein bestimmter Personenkreis Zutritt zur Waage hat.

Wenn Sie den Betrieb einer öffentlichen Waage anfangen oder einstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.
 

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An wen muss ich mich wenden?

Hessische Eichdirektion

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Formlose Anzeige

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Was sollte ich noch wissen?

Sie dürfen nur Betriebspersonal, das über den Nachweis der erforderlichen Sachkunde verfügt, beschäftigen.

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8961061 Vorschriften
Zuständige Behörden: