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9783477 2011/08/05 16/37/30

Pflegestützpunkte (PSP)

Leistungsbeschreibung

Ein Pflegestützpunkt (PSP) ist eine örtliche Anlaufstelle für Pfle-gebedürftige bzw. deren Angehörige. PSP sollen den organisatorischen Aufwand bei der Beantragung von Leistungen zur Behandlung von Erkrankungen, Hilfe bei der Pflege und von der Altenhilfe reduzieren.
Die Aufgaben der PSP umfassen:

  • Erhebung aller sozialen, gesundheitlichen und pflegerischen Versorgungs-, Betreuungs- und Beratungsangebote einschließlich der rele-vanten Aktivitäten der Selbsthilfe und des bürgerschaftlichen Enga-gements im Einzugsbereich des Pflegestützpunktes und erstellen von entsprechenden Informationsunterlagen.
  • Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs-, Betreuungs-und Beratungsangebote.
  • Abstimmung und Koordinierung der für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs-und Unterstützungsangebote.
  • Information, Auskunft und Beratung für alle Bürgerinnen und Bürger ihres Einzugsbereiches. Sie beraten zu Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote.
  • Selbsthilfe und bürgerschaftliches Engagement wird in den Pflege-stützpunkten eingebunden und begleitet. In den Stützpunkten wird das ehrenamtliche Engagement von Angehörigen und Freiwilligen un-terstützt und gefördert. Damit wird die gesamtgesellschaftliche Ver-antwortung für Pflege betont.
  • Einbindung von kirchlichen und gesellschaftlichen Trägern und Organisationen, die ihre Angebote und Unterstützungsleistungen für hilfe- und pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Pfle-gestützpunkt bekannt machen sollen.

Rechtsgrundlage:
Die Landesregierung hat mit der Allgemeinverfügung vom 8. Dezember 2008 die Bestimmung über die Einrichtung von PSP nach § 92 c SGB XI getroffen. Es ist demnach zunächst ein PSP in jeder Gebietskörperschaft (Landkreis oder kreisfreien Stadt) einzurichten. Dies erfordert die Einrichtung von mindestens 26 PSP in Hessen. Die Umsetzung der Allgemeinverfügung erfolgt unter der Federführung der Pflegekassen und Krankenkassen mit Beteiligung der Kommunen. Hierzu wurde ein Rahmenvertrag für die Arbeit und Finanzierung der PSP zwischen den Landesverbänden der Pflege- und Krankenkassen und den Kommunalen Spitzenverbänden abgeschlossen. Auf der Grundlage der Vorgaben des Rah¬menvertrages werden die PSP in den einzelnen Gebietskörperschaften (Landkreise und kreisfreie Städte) vereinbart. Die Träger der PSP sind immer die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen und die jeweils örtlichen Sozialhilfeträger.
 

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Keine

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Welche Gebühren fallen an?

Keine

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Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

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Rechtsgrundlage

§ 92c (PSP) in Verbindung mit § 7 a (Pflegeberatung) Sozialgesetzbuch XI (SGB XI).

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Was sollte ich noch wissen?

Zur Information kann die Broschüre des HSM „Pflegebedürftig –Was ist zu tun?“ im Internet unter http://www.hsm.hessen.de/Arbeit&Soziales/SozialeDienste/Pflegebedürftigkeit aufgerufen und heruntergeladen werden.
Ferner kann sie per E-Mail unter publikationen@hsm.hessen.de  oder unter der Rufnummer 0611/8173301 angefordert werden.
 

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Bemerkungen

Seit 1. Januar 2009 haben Versicherte, die bereits Leistungen der Pfle-gekassen erhalten oder einen Antrag gestellt haben, nach § 7 a SGB XI Anspruch auf eine umfassende Beratung und Hilfestellung durch eine Pflegeberaterin oder Pflegeberater der zuständigen Pflegekasse bei Auswahl und Inanspruchnahme von Pflegeleistungen.

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