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9742045 2012/04/03 13/41/48

Pharmaberater, Anerkennung

Leistungsbeschreibung

Pharmazeutische Unternehmer dürfen gemäß § 75 Arzneimittelgesetz (AMG) nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater).
Die Sachkenntnis besitzen

  1. Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
  2. Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
  3. Pharmareferenten.

Die zuständige Behörde kann gemäß § 75 Abs. 3 AMG eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist.
 

9742069
An wen muss ich mich wenden?

Regierungspräsidium Darmstadt

9742070
Welche Unterlagen werden benötigt?

formloser Antrag, Nachweise über die abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung

9742071
Was sollte ich noch wissen?

Die Bescheinigung über die Sachkenntnis nach § 75 AMG ist kostenpflichtig (150 €).

9742072
Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958486 Beratung
9741992 Arzneimittel und Apotheken
Zuständige Behörden: