Stadt Ober-Ramstadt
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Produktbezogene Steueraussetzung (Verbrauchsteuer) - Antrag
| Leistungsbeschreibung |
Wenn Sie als Unternehmer verbrauchspflichtige Waren herstellen, lagern oder mit diesen handeln, können dafür Verbrauchsteuern anfallen. Die Produktion, Lagerung und der Handel können unversteuert über so genannte Steuerlager erfolgen. So lange sich die Waren im Steuerlager befinden, ist die Steuer ausgesetzt, d. h. sie wird nicht erhoben. Erst wenn die Waren aus diesem Steuerlager entfernt werden und in den Wirtschaftskreislauf gebracht werden, entstehen die Verbrauchsteuern und sind zu entrichten.
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| An wen muss ich mich wenden? |
Die Steueraufsicht über die Verbrauchsteuern obliegt der Zollverwaltung. In Hessen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt Darmstadt , Frankfurt am Main-Flughafen oder Gießen. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Auf der Internetseite der Zollverwaltung finden Sie die amtlichen Vordrucke und Merkblätter, die online ausgefüllt werden können.
Den Anträgen müssen Nachweise und Erklärungen beigefügt werden, die Sie den einzelnen Anträgen sowie entsprechenden Verordnungen entnehmen können, z. B.
Zusätzlich finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung die folgenden Merkblätter:
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| Rechtsgrundlage |
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| Was sollte ich noch wissen? |
Die Verbrauchsteuersätze können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen. |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Gewerbe einschließlich Gaststätten Steuern |
| Zuständige Behörden: |






