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9914253 2012/04/30 11/13/11

Produktbezogene Steueraussetzung (Verbrauchsteuer) - Antrag

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Unternehmer verbrauchspflichtige Waren herstellen, lagern oder mit diesen handeln, können dafür Verbrauchsteuern anfallen. Die Produktion, Lagerung und der Handel können unversteuert über so genannte Steuerlager erfolgen. So lange sich die Waren im Steuerlager befinden, ist die Steuer ausgesetzt, d. h. sie wird nicht erhoben. Erst wenn die Waren aus diesem Steuerlager entfernt werden und in den Wirtschaftskreislauf gebracht werden, entstehen die Verbrauchsteuern und sind zu entrichten.

Hierbei handelt es sich um die folgenden Waren:

  • Energieerzeugnisse wie z. B.: Benzin, Dieselkraftstoff, leichtes und schweres Heizöl, Flüssiggas, Biodiesel und Pflanzenöl (soweit die beiden letzten Energieerzeugnisse dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden); für Erdgas und Kohle gelten nach dem Energiesteuergesetz besondere Bestimmungen
  • Tabak, Tabakwaren (z. B. Zigaretten, Feinschnitt)
  • Branntwein, branntweinhaltige Waren (z. B. Spirituosen)
  • Kaffee
  • Bier
  • Schaumwein, Zwischenerzeugnisse (z. B. Wermutwein) sowie
  • Alkopops.

 

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An wen muss ich mich wenden?

Die Steueraufsicht über die Verbrauchsteuern obliegt der Zollverwaltung.

In Hessen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt Darmstadt , Frankfurt am Main-Flughafen oder Gießen.
 

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Auf der Internetseite der Zollverwaltung finden Sie die amtlichen Vordrucke und Merkblätter, die online ausgefüllt werden können.

Mittels der nachfolgend aufgeführten Formulare stellen Sie den Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers:

  • Nr. 1240 Antrag auf Erteilung als Steuerlagerinhaber für Erzeugnisse (Branntwein/branntweinhaltige Waren) und Alkopops
  • Nr. 1650 Antrag - Steuerlagerinhaber für Tabakwaren
  • Nr. 1840 Antrag - Steuerlager für Kaffee
  • Nr. 2000 Antrag - Steuerlagerinhaber für Bier
  • Nr. 2480 Antrag - Steuerlagerinhaber für Schaumwein und Zwischenerzeugnisse

Den Anträgen müssen Nachweise und Erklärungen beigefügt werden, die Sie den einzelnen Anträgen sowie entsprechenden Verordnungen entnehmen können, z. B.

  • ein aktueller Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Lagepläne der Räumlichkeiten
  • eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung und Lagerung im beantragten Steuerlager, Darstellung der Buchführung.

Zusätzlich finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung die folgenden Merkblätter:

  • Merkblatt Nr. 1173 - Lager für Energieerzeugnisse
  • Merkblatt Nr. 1174 - Zugelassener Einlagerer
  • Merkblatt Nr. 1175 - Lager für Energieerzeugnisse ohne Lagerstätten

 

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Was sollte ich noch wissen?

Die Verbrauchsteuersätze können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung einsehen.

Als verbrauchsteuerpflichtiges Unternehmen erhalten Sie von der Zollverwaltung eine oder mehrere Verbrauchsteuernummern.
 

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8961023 Gewerbe einschließlich Gaststätten
8961055 Steuern
Zuständige Behörden: