Stadt Ober-Ramstadt
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Sachverständige, öffentliche Bestellung und Vereidigung
| Leistungsbeschreibung |
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist die in Deutschland vorgesehene, öffentlich-rechtliche und gesetzlich geschützte Bezeichnung für besonders qualifizierte und vertrauenswürdige Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft. Sie kann durch Nachweis der Voraussetzungen nach § 36 Gewerbeordnung oder bzw. in Verbindung mit ggf. vorhandenen Spezialregelungen in einem Verwaltungsverfahren erlangt werden.
Ausbildungs-, Befähigungs- und andere Qualifikationsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden im Verwaltungsverfahren berücksichtigt. Diese Nachweise sind in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. |
| An wen muss ich mich wenden? |
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| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Da die von Ihnen einzureichenden Unterlagen je nach Rechtsgrundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen voneinander abweichen können, sollten Sie sich an die Bestellungsbehörde wenden, damit Ihnen von dort die konkreten Unterlagen genannt werden. Die nachfolgend aufgeführten Dokumente sollen Ihnen daher lediglich einen Eindruck über die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen geben:
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| Welche Gebühren fallen an? |
Die Höhe der Gebühr für die öffentliche Bestellung ist recht unterschiedlich; sie beträgt ca. zwischen 300 bis 1.100 € und wird meist mit Antragstellung erhoben. |
| Rechtsgrundlage |
Hier kommen z.B.
in Betracht. |
| Rechtsbehelf |
Bei Ablehnung des Antrags kann entweder Widerspruch oder direkt Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. |
| Was sollte ich noch wissen? |
Weiterführende Informationen finden Sie über das bundesweite Sachverständingenverzeichnis. Daten aller öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Handwerks finden Sie |
| Bemerkungen |
Auch ohne Bestellung ist die Tätigkeit als Sachverständiger in Deutschland frei und für jedermann erlaubt. |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Gewerbe einschließlich Gaststätten Sachverständige |
| Zuständige Behörden: |






