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8966783 2011/11/10 09/22/27

Schülerfahrtkosten

Leistungsbeschreibung

Die Schülerbeförderung ist Aufgabe der kommunalen Schulträger. Ansprechpartner ist meistens das kommunale Schulamt. Die Schulträger sind für die Durchführung und Organisation der Schülerbeförderung als Selbstverwaltungsaufgabe eigenverantwortlich zuständig. Dem Land obliegt nicht die Aufsicht hierüber und hat daher keine Möglichkeit, Einzelfälle zu entscheiden oder in Entscheidungen der Schulträger einzugreifen.

Wer hat Anspruch auf Schülerbeförderung?
Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler, die im Gebiet des Schulträgers wohnen, einen Anspruch auf Schülerbeförderung. Eine Kostenübernahme für die Schülerbeförderung kommt jedoch erst bei einer Mindestlänge des Schulwegs in Betracht: Der Schulweg der Grundschüler muss über 2 Kilometer lang sein, bei Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 muss dieser eine Länge von über 3 Kilometer haben. Nur wenn der Schulweg eine besondere Gefährdung darstellt oder die Schülerin oder der Schüler behindert ist, kann auch eine Kostenerstattung für eine kürzere Wegstrecke erfolgen.

Wie lange hat man Anspruch auf Schülerbeförderung?
Anspruch haben die Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie der Mittelstufe (Sekundarstufe I.); hierzu zählt in der Regel auch das erste Jahr der Berufsschule (Grundstufe). Alle Schüler und Schülerinnen der Oberstufe (Sekundarstufe II.) haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung.

Welche Kosten werden erstattet?

In der Regel hat der Schulträger die Schülerbeförderung über den ÖPNV abzuwickeln. Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden die Kosten für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule, an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann, erstattet. Entscheiden sich die Eltern für den Besuch einer anderen als der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule, so werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären.

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An wen muss ich mich wenden?

An den kommunalen Schulträger (in der Regel ist dies der Landkreis bzw. die Stadt).

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Rechtsgrundlage

§ 161 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG)

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958474 Finanzielle und sonstige Hilfen
8958571 Finanzielle und sonstige Hilfen
Zuständige Behörden: Landkreis Darmstadt-Dieburg