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8968814 2011/09/07 12/56/07

Schulpflicht

Leistungsbeschreibung

Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind.

Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten noch nicht genügend entwickelt sind, können um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können zur Förderung ihrer Entwicklung eine Vorklasse besuchen.

Die Schulpflicht dauert in der Regel 9 Jahre (neunjährige Vollzeitschulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I). Wer nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht aus der allgemein bildenden Schule ausscheidet und in ein Ausbildungsverhältnis eintritt, wird für die Dauer der Ausbildung berufsschulpflichtig. Für Jugendliche, die nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht weder ein Ausbildungsverhältnis beginnen noch eine weiterführende Schule besuchen, verlängert sich die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr (verlängerte Vollzeitschulpflicht). Nach Erfüllung der verlängerten Vollzeitschulpflicht sind sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zum Besuch der Berufsschule berechtigt.

Wenn Schülerinnen oder Schüler ein Schuljahr übersprungen haben, verkürzt sich die Vollzeitschulpflicht entsprechend. Der Besuch einer Schule im Ausland wird in der Regel auf die Dauer der Vollzeitschulpflicht angerechnet. Auch die Dauer eines Ruhens der Schulpflicht wird angerechnet.

 

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An wen muss ich mich wenden?

In Hessen ist das Kultusministerium für das Schulwesen zuständig.

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Anliegenkategorien: 8958574 Schulrecht
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