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9771334 2012/04/10 15/11/03

Schwerbehinderte Menschen im Beruf, Prävention zur Erhaltung des Arbeitsverhältnisses

Leistungsbeschreibung

Zeichnen sich im Betrieb oder in der Dienststelle personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten ab, die das Arbeitsverhältnis eines behinderten Arbeitnehmers gefährden, können sich der Arbeitgeber oder die Mitglieder des betrieblichen Integrationsteams (Schwerbehindertenvertretung, Betriebs- oder Personalrat, Beauftragte des Arbeitgebers) an das Integrationsamt wenden, um mit ihm alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
Das Integrationsamt kann auch vom betroffenen schwerbehinderten Arbeitnehmer oder von der Schwerbehindertenvertretung, vom Betriebs-, bzw. Personalrat eingeschaltet werden.
 

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An wen muss ich mich wenden?

Landeswohlfahrtsverband Hessen, Fachbereich Behinderte Menschen im Beruf/Integrationsamt
 

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Mitteilung an das Integrationsamt, Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit

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Welche Gebühren fallen an?

Keine

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Welche Fristen muss ich beachten?

Leistungen ab dem Monat der Bekanntgabe beim Integrationsamt möglich

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Rechtsgrundlage

§ 84 SGB IX

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Was sollte ich noch wissen?

Siehe dazu auch Faltblatt 1, „Ziele, Aufgaben und Leistungen des Integrationsamtes, eine Information für schwerbehinderte Menschen und deren Arbeitgeber“

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Bemerkungen

Eine Vielzahl von Informationen erhalten Sie auch auf unserer Internetseite unter www.integrationsamt-hessen.de
 

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958292 Berufstätigkeit behinderter Menschen
8958349 Berufstätigkeit behinderter Menschen
Zuständige Behörden: