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8958860 2012/04/25 10/38/02

Gleichstellung einer Behinderung mit einer Schwerbehinderung

Leistungsbeschreibung

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt. Bei der Beschäftigung Schwerbehinderter gelten besondere Regelungen.

Um einen Arbeitsplatz zu erlangen oder zu erhalten, können Sie die Gleichstellung Ihrer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 festgestellt wurde.

HINWEIS: Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen (nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, 2. Teil) mit Ausnahme des Anspruchs auf den Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.

Berufsausbildung

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Hierfür ist kein Antrag erforderlich.

HINWEIS: Für gleichgestellte Jugendliche und junge Erwachsene gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nicht. Die ausbildenden Arbeitgeber erhalten jedoch Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung vom Integrationsamt.

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An wen muss ich mich wenden?

Antrag auf Gleichstellung
die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit:

Antrag auf Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung
Landeswohlfahrtsverband Hessen, Fachbereich Behinderte Menschen im Beruf/Integrationsamt

 

 

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit

  • Feststellungsbescheid oder
  • sonstiger Bescheid über den Grad der Behinderung

Antrag auf Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung beim Integrationsamt

  • behinderte Jugendliche und junge Erwachsene während der Berufsausbildung:
  • Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder
  • Stellungnahme der Agentur für Arbeit
     
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Welche Gebühren fallen an?

keine

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Welche Fristen muss ich beachten?

keine

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Rechtsgrundlage

§ 2 Abs. 3 i. V. m. § 68 Abs. 2 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX )

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Was sollte ich noch wissen?

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Gleichstellung können Sie bei der Agentur für Arbeit formlos (mündlich, telefonisch, schriftlich) einreichen.

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958292 Berufstätigkeit behinderter Menschen
8958349 Berufstätigkeit behinderter Menschen
Zuständige Behörden: