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8959068 2012/03/13 14/38/27

Sozialfachkräfte: Staatliche Anerkennung

Leistungsbeschreibung

Die staatliche Anerkennung sozialpädagogischerBerufsabschlüsse erfolgt für erfolgreich abgeschlossene Studiengänge aneiner staatlichen oder staatlich anerkannten Hessischen Hochschule oderFachschule des Sozialwesens sowie für Ausbildungs- und Befähigungsnachweise in der Sozialpädagogik, die vor 1996 absolviertwurden.

 
Folgende Berufsabschlüsse werden anerkannt:
  1. Erfolgreicher Abschluss eines Studiengangs desSozialwesens an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulein Hessen oder einer Berufsakademie:

    Diplom-Sozialpädagogin/-Sozialpädagoge,
    Diplom-Sozialarbeiter/-in,
    Diplom-Sozialpädagogin/-Sozialarbeiterin,
    Diplom-Sozialpädagoge/-Sozialarbeiter.

     
  2. Erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungsgangs desSozialwesens an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hessischen Fachschule:

    Erzieher/-in,
    Familienpfleger/-in,
    Fachkraft für Soziale Arbeit,
    Heilerzieher/-in,
    Heilpädagogin,
    Heilpädagoge.


Auch Abschlüsse von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Staatsangehörigen von Drittstaaten werden auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anerkannt.

Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss in einer Berufsausbildung im Herkunftsland, die dort zum Einsatz in einem vergleichbaren sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld berechtigt.
Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Hessen erforderlich sind.

 

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Rechtsgrundlage
  • Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und –arbeitern, Sozialpädagoginnen und –pädagogen sowie Heilpädagoginnen und –pädagogen
  • EU-Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
  • KMK-Beschluss „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ vom 7. November 2002
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