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8965581 2012/03/07 10/03/21

Stiftung - Errichtung

Leistungsbeschreibung

In einem so genannten Stiftungsgeschäft verpflichtet sich der Stifter die Stiftung mit einem Sitz und die Organe der Stiftung mit einem Stiftungsvermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten, aus dessen Erträgen die Arbeit der Stiftung finanziert wird. Eine gleichfalls vom Stifter vorgegebene Stiftungssatzung bestimmt den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen und die Organe der Stiftung.

Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Hierzu sind für Stiftungen, die ihren Sitz in Hessen haben sollen, Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Stiftungsbehörde einzureichen. Es wird empfohlen, bereits vor der endgültigen Antragstellung mit diesen Behörden Kontakt aufzunehmen. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Stiftungsaufsicht des Landes stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden. Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden. Sie gewährleistet, dass der Wille der oder des Stiftenden dauerhaft eingehalten oder nicht mehr als notwendig verändert wird.

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An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll.

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Rechtsgrundlage
  • §§ 80 ff. BGB
  • Hessisches Stiftungsgesetz
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Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport oder auf den Seiten des Stiftungsportals.

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Formulare
Weitere Informationen
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Zuständige Behörden: