Stadt Ober-Ramstadt
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Tätigkeit mit Krankheitserregern - Erlaubnis
| Leistungsbeschreibung |
Eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz benötigen Sie, wenn Sie als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland einführen, aus Deutschland ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen.
Hinweis: Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind Viren, Bakterien, Pilze und Parasiten sowie sonstige Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
Die erforderliche Sachkenntnis können Sie durch den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten sowie eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern nachweisen. |
| An wen muss ich mich wenden? |
das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihre Betriebsstätte oder Ihr Wohnsitz liegt. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
ie können den formlosen Antrag schriftlich oder persönlich stellen.
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen. |
| Welche Gebühren fallen an? |
nach Zeitaufwand, höchstens 800 Euro |
| Welche Fristen muss ich beachten? |
Sie benötigen die Erlaubnis durch die Behörde frühzeitig, damit Sie die Aufnahme der Tätigkeit mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen können. |
| Rechtsgrundlage |
•§ 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern) |
| Was sollte ich noch wissen? |
Wenn Sie die Erlaubnis zur Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten haben, müssen Sie der zuständigen Stelle die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit anzeigen. |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
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Vorschriften |
| Zuständige Behörden: |






