Logo Ober-Ramstadt
Home   Aktuelles   Rathaus   Wirtschaft   Angebote   Stadtplan  

Sie befinden sich hier: Rathaus / Hessenfinder / Leistungen

8961790 2012/05/03 10/06/13

Testament - Verwahrung, Ablieferungspflicht, Eröffnung

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages ist dann sinnvoll, wenn größere Werte auf dem Spiel stehen, die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens geregelt werden muss oder eine Verteilung des Nachlasses unter einer Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden soll.

Ein Testament kann vor einem Notar errichtet werden - dann spricht man von einem öffentlichen Testament. Oder es wird eigenhändig geschrieben und unterschrieben, dann handelt es sich um ein eigenhändiges Testament.

Durch die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen beim Nachlassgericht soll ihre sichere Aufbewahrung bis zum Tod und ihre schnelle Auffindung nach dem Tod des Erblassers / der Erblasserin gewährleistet werden.

  • Notarielle Testamente werden unmittelbar von dem beurkundenden Notar / der beurkundenden Notarin bei dem Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben.
  • Der Verwahrungsort für eigenhändige Testamente wird von dem Erblasser / der Erblasserin frei gewählt. Zur Sicherung des Auffindens kann sich der Erblasser / die Erblasserin auch für die besondere amtliche Verwahrung bei einem Nachlassgericht entscheiden.
  • Erbverträge können in die besondere amtliche Verwahrung gegeben oder bei dem Notar / der Notarin verwahrt werden.

Nach dem Tod des Erblassers / der Erblasserin ist jedes Testament, das sich nicht bereits in besonderer amtlicher Verwahrung befindet, unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern.

Das Nachlassgericht eröffnet sämtliche Verfügungen von Todes wegen, sobald es vom Tod des Erblassers / der Erblasserin Kenntnis erlangt. Allen Verfahrensbeteiligten werden die sie betreffenden Inhalte der Verfügungen von Todes wegen bekannt gegeben.
 

8972250
An wen muss ich mich wenden?

An einen Notar / eine Notarin oder ein Nachlassgericht (Amtsgericht).

Das für Ihren Ort und Ihr Anliegen zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.
 

10796239
Welche Gebühren fallen an?

Für die besondere amtliche Verwahrung und die Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen fallen Gebühren nach der Kostenordnung (KostO) an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten.

10796238
Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer (Testamentsregister)

10796232
Bemerkungen

Fachlich freigegeben durch das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa. Stand: 2. Mai 2012

10796241
Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958387 Testament / Erbvertrag
Zuständige Behörden: