Stadt Ober-Ramstadt
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Testament - Verwahrung, Ablieferungspflicht, Eröffnung
| Leistungsbeschreibung |
Die Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages ist dann sinnvoll, wenn größere Werte auf dem Spiel stehen, die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens geregelt werden muss oder eine Verteilung des Nachlasses unter einer Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden soll. Ein Testament kann vor einem Notar errichtet werden - dann spricht man von einem öffentlichen Testament. Oder es wird eigenhändig geschrieben und unterschrieben, dann handelt es sich um ein eigenhändiges Testament. Durch die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen beim Nachlassgericht soll ihre sichere Aufbewahrung bis zum Tod und ihre schnelle Auffindung nach dem Tod des Erblassers / der Erblasserin gewährleistet werden.
Nach dem Tod des Erblassers / der Erblasserin ist jedes Testament, das sich nicht bereits in besonderer amtlicher Verwahrung befindet, unverzüglich an das Nachlassgericht abzuliefern. |
| An wen muss ich mich wenden? |
An einen Notar / eine Notarin oder ein Nachlassgericht (Amtsgericht). |
| Welche Gebühren fallen an? |
Für die besondere amtliche Verwahrung und die Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen fallen Gebühren nach der Kostenordnung (KostO) an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten. |
| Was sollte ich noch wissen? |
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer (Testamentsregister) |
| Bemerkungen |
Fachlich freigegeben durch das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa. Stand: 2. Mai 2012 |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Testament / Erbvertrag |
| Zuständige Behörden: |






