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8967715 2012/04/02 12/35/16

Tiergehegegenehmigung

Leistungsbeschreibung

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo sind (vgl. "Zoo-Genehmigung“).

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der oberen Naturschutzbehörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.

 

 

9017182
An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist in Hessen die obere Naturschutzbehörde des jeweiligen Regierungspräsidiums, in dessen Bezirk sich das Gehege befindet.
 

9743845
Rechtsgrundlage

§ 43 Bundesnaturschutzgesetz

9743846
Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zu den Genehmigungsvoraussetzungen und Anforderungen erhalten Sie bei den oberen Naturschutzbehörden der Regierungspräsidien unter den nachfolgenden Internet-Adressen:

10696227
Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958622 Tierhaltung
8981280 Umwelt
Zuständige Behörden: