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9106715 2012/04/30 07/28/54

Tierzucht (ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere), Erlaubnis

Leistungsbeschreibung

Wenn sie gewerbsmäßig Wirbeltiere züchten, halten oder damit handeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann einer einzelnen Person (Einzelfirma) oder einer Kapitalgesellschaft erteilt werden. Bei einer Personengesellschaft erhalten die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.

Hinweis:
Bei Handel mit artgeschützten Tieren besteht zusätzlich eine Meldepflicht mit Herkunftsnachweis und EG-Bescheinigung.

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An wen muss ich mich wenden?

Veterinäramt des Landkreises / der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich Ihr Unternehmen seinen Sitz hat.
Wird die Tätigkeit gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis des für den Ort der Niederlassung zuständigen Amtes erforderlich.

Bei artgeschützten Tieren: Artenschutzdezernat des Regierungspräsidiums.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

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Welche Gebühren fallen an?

Es gilt die

  • Allgemeine Verwaltungskostenordnung
  • Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Wegen der genauen Höhe wird empfohlen, sich beim zuständigen Veterinäramt sowie dem zuständigen Regierungspräsidium zu erkundigen.

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Rechtsgrundlage
  • § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a und Nr. 3b TierSchG
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
    Meldepflicht Artenschutz: § 7 Bundesartenschutzverordnung
  • Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (für die Ausstellung einer EG-Bescheinigung)
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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8961023 Gewerbe einschließlich Gaststätten
Zuständige Behörden: