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10137020 2012/02/23 08/57/57

Überwachung von Qualitätssicherungssystemen bei Herstellern von Explosivstoffen nach EG-Richtlinie 93/15/EWG und von pyrotechnischen Gegenständen nach EG-Richtlinie 2007/23/EG

Leistungsbeschreibung

Sprengstoffe, Gegenstände mit Explosivstoff und pyrotechnische Gegenstände dürfen in Europa nur auf den Markt gebracht werden, wenn die EG-Baumusterprüfung durchgeführt wurde und ein Vertrag zur Qualitätssicherung abgeschlossen wurde. Der Hersteller ist dann berechtigt, das CE-Zeichen anzubringen. Im Rahmen der Überwachung finden Firmenaudits statt.

Voraussetzungen

In der Regel Betrieb eines Qualitätssicherungssystems nach ISO 9001 für die Produktion. Varianten sind möglich.
 

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An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Fachgruppe 2.3 Explosivstoffe.

Dadurch dass es sich um fachlich sehr anspruchsvolle Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der BAM zweckmäßig. Wegen Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an die BAM.

Sie können das Verfahren auch  über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
 

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Formloses Antragsschreiben
  • Liste der Produkte, die der Qualitätssicherung unterliegen
  • Auszüge aus dem Qualitätsmanagementhandbuch
  • Herstellungs-Verfahrensanweisungen
     
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Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an

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Welche Fristen muss ich beachten?

Das Verfahren dauert ein bis sechs Monate.

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Rechtsgrundlage

• Europäische Richtlinie93/15/EWG
• Europäische Richtlinie2007/23/EG
§ 12b 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengG)
 

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Was sollte ich noch wissen?

•Dadurch dass es sich um fachlich sehr anspruchsvolle Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der BAM zweckmäßig. Wegen Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an die BAM.

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 10136943 Genehmigungen/Bescheinigungen
8961061 Vorschriften
Zuständige Behörden: