Stadt Ober-Ramstadt
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Umsatzsteuer
| Leistungsbeschreibung |
Die Umsatzsteuer – auch Mehrwertsteuer genannt – ist darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Konsumenten (Endverbraucher) getragen wird. Die Pflicht zur Berechnung und zur Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt obliegt jedoch nicht dem einzelnen Konsumenten, sondern den Unternehmern. Andererseits haben die Unternehmer die Möglichkeit, bei Leistungsbezug für ihr Unternehmen, die ihnen von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer vom Finanzamt zurückzufordern, so dass die Unternehmer wirtschaftlich nicht mit der Umsatzsteuer belastet sind. Besteuert wird der Umsatz, sofern keine Steuerbefreiung greift. Zu den Umsätzen zählen: Lieferungen (z.B. Warenverkäufe) und sonstige Leistungen (z.B. Beratungsleistungen, Reparaturarbeiten, Vermietung und Verpachtung), innergemeinschaftliche Erwerbe (z.B. Warenbezüge aus anderen EU-Mitgliedstaaten), unentgeltliche Wertabgaben (z.B. Entnahme von Gegenständen bzw. Verwendung von Gegenständen des Unternehmens und von sonstigen Leistungen für private oder unternehmensfremde Zwecke oder für unentgeltliche Zuwendungen an das Personal bzw. für deren privaten Bedarf). Steuerbefreiungen kommen nur unter bestimmten engen Voraussetzungen in Betracht, teilweise sind gesonderte Bescheinigungen notwendig. Der allgemeine Umsatzsteuersatz (= Regelsteuersatz) beträgt 19 % und der ermäßigte Steuersatz beträgt 7 %. Die Umsatzsteuer wird durch Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf die sog. Bemessungsgrundlage errechnet. Schuldner der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Unternehmer. Die Umsatzsteuer wird jedoch nur erhoben, wenn der Unternehmer kein sog. Kleinunternehmer ist. Der Unternehmer hat in der Regel auf elektronischem Wege Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, in denen er die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Die berechnete Steuer ist als Vorauszahlung bis zum 10.Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums anzumelden und an das Finanzamt zu entrichten (Fälligkeit). Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist bis zum 31 .Mai des Folgejahres stets eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Die Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder haben ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten (ELSTER) an die Finanzämter entwickelt. Für die Umsatzsteuererklärung und die Umsatzsteuer-Voranmeldung steht die kostenlose Software ElsterFormular zur Verfügung, die hier heruntergeladen werden kann. Weiterhin haben Sie für die Umsatzsteuer-Voranmeldung die Möglichkeit, diese im ElsterOnline-Portal abzugeben (hier). Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich – unabhängig von der Zahlung – mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird (sog. Soll-Versteuerung). Für Anzahlungen vor Ausführung der Leistung entsteht die Steuer jedoch bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung. Der Unternehmer ist bei Leistungen gegenüber anderen Unternehmern für deren Unternehmen oder gegenüber juristischen Personen innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung zur Rechnungsausstellung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn an eine Privatperson (Nichtunternehmer) steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden. Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet zur Feststellung der Steuer und zur Grundlage der Berechnungen Aufzeichnungen zu führen.
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| An wen muss ich mich wenden? |
Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Die zur Erstellung der Umsatzsteuererklärung notwendigen Papierformulare erhalten Sie in allen hessischen Finanzämtern und hier. |
| Rechtsgrundlage | |
| Anträge / Formulare |
Die zur Erstellung der Umsatzsteuererklärung notwendigen Papierformulare erhalten Sie in allen hessischen Finanzämtern und im Vordruckangebot des Hessischen Ministeriums der Finanzen. |
| Was sollte ich noch wissen? |
Nähere Informationen zu den umsatzsteuerlichen Regelungen, können Sie dem Steuerwegweise für Existenzgründer des Hessischen Ministeriums der Finanzen entnehmen (hier). |
| Bemerkungen |
Fachlich freigegeben durch das Hessische Ministerium der Finanzen. Stand: 24. April 2012. |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Steuern und Sozialabgaben Steuern |
| Zuständige Behörden: |






