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8965760 2012/03/07 10/49/37

Veranstaltungsgenehmigung

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen, die nicht dem Straßenverkehrsrecht unterliegt, müssen Sie ggf. hierfür erforderliche Genehmigungen frühzeitig, spätestens aber ca. 2 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich beantragen. Besteht keine Erlaubnis-, sondern nur eine Anzeigepflicht, sollten Sie dieser ebenfalls frühzeitig nachkommen.

Sonderregelungen gelten für Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum. Dies gilt insbesondere für motorsportliche Veranstaltungen, Veranstaltungen mit Fahrrädern, Volksmärsche, Volksläufe, Umzüge bei Volksfesten oder vergleichbare Veranstaltungen.

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An wen muss ich mich wenden?

In der Regel ist das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde, der richtige Ansprechpartner, in deren Gemarkung die Veranstaltung stattfindet. Wenn Ihnen nicht bekannt ist, welche Stadt oder Gemeinde zuständig ist, wenden Sie sich bitte an die Landkreisverwaltung.

Bei Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum ist bei kreisfreien Städten der Oberbürgermeister/in und bei kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern der Bürgermeister/in als örtliche Ordnungsbehörde ansonsten der Landrat/in als Kreisordnungsbehörde zuständig.

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anzeige hat folgende Angabe zu enthalten:

  • Art, Ort und Zeit der Veranstaltung
  • Zahl der zuzulassenden Teilnehmer
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Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung eines Bescheides bzw. einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten sind diese Gebühren im Einzelfall unterschiedlich.

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Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (GewO)

Gaststättengesetz (GastG)

Hessische Bauordnung (HBO)

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

Straßenverkehrsordnung (StVO)

Hessisches Straßengesetz (HStrG)

Sondernutzungssatzungen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 9712068 Veranstaltungen
Zuständige Behörden: Stadt Ober-Ramstadt - FB II - Öffentliche Sicherheit & Ordnung