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10137075 2012/02/23 08/53/36

Vergabe einer Identifikationsnummer zum Nachweis der Anzeige der erstmaligen Verwendung eines Explosivstoffs im Geltungsbereich des SprengG

Leistungsbeschreibung

Vor der erstmaligen Verwendung eines zivilen Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes muss dieser der BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung angezeigt werden. Die BAM bestätigt oder passt die Anleitung den nationalen Vorschriften an und vergibt eine Identifikationsnummer

Voraussetzungen

Vorliegen einer EG-Baumusterprüfbescheinigung. Für benannte Stellen zur Erteilung von EG-Baumusterprüfbescheinigungen siehe nachfolgenden Link.

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An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Fachgruppe 2.3 Explosivstoffe.

Dadurch dass es sich um fachlich sehr anspruchsvolle Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der BAM zweckmäßig. Wegen Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an die BAM.

Sie können das Verfahren auch  über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
 

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Formloses Antragsschreiben
  • Technische Daten zum Stoff bzw. Gegenstand
  • ggf. Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigung, wenn diese in einem anderen europäischen Land erstellt wurde
     
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Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an:

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Welche Fristen muss ich beachten?

Das Verfahren dauert ein bis drei Monate.

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Rechtsgrundlage 10137111
Was sollte ich noch wissen?

Dadurch dass es sich um fachlich sehr anspruchsvolle Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der BAM zweckmäßig. Wegen Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an die BAM.

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 10136943 Genehmigungen/Bescheinigungen
8961061 Vorschriften
Zuständige Behörden: