Stadt Ober-Ramstadt
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Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk (pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2), Anzeige
| Leistungsbeschreibung |
Der beabsichtigte Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 ist dem zuständigen Regierungspräsidium mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
In der Anzeige sind die mit der Leitung der Verkaufseinrichtung beauftragten Personen zu benennen.
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| Welche Gebühren fallen an? |
Keine. |
| Rechtsgrundlage |
§ 14 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Sprengstoffgesetz - (SprengG) |
| Was sollte ich noch wissen? |
Umfassende Informationen finden Sie auf den nachfolgenden Seiten der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel |
| Bemerkungen |
siehe dazu auch das Informationsfaltblatt "Verkauf und Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 im inzelhandel" |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Gewerbe einschließlich Gaststätten |
| Zuständige Behörden: |






