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9106506 2012/03/08 09/38/38

Verkehr mit Taxen, Genehmigung

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie gewerbliche Personenbeförderung mit Pkw durchführen wollen, die Sie an behördlich zugelassenen Stellen bereithalten und mit denen Sie Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführen, benötigen Sie eine Genehmigung.

Voraussetzungen

Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn
a) die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind;
b) keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person belegen;
c) der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
d) der Antragsteller sowie die von ihm zur Durchführung des Taxiverkehrs beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
 

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An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist in Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss am Sitz oder an der Niederlassung Ihres Unternehmens.

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten

  1.  Personalien (Name, Vorname, Wohnanschrift, Geburtsdatum und -ort, Heimatanschrift bei Wohnsitz im Ausland) des Antragstellers;
  2. ggf. Angaben zum Unternehmen: Firmenname, Sitz, Anschrift;
  3. Antragsinhalt (Durchführung von Taxenverkehr; Anzahl, Art und Sitzplatzzahl der vorgesehenen Fahrzeuge);
  4. ggf. Personalien (s. oben) der für die Führung der Geschäfte bestellten Person(en);
  5. Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für die Durchführung von Taxenverkehr besitzt oder besessen hat;
  6. Ort, Datum, Unterschrift.

Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.

Die Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen;
     
  • Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder einer anderen in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr genannten Person. Bei Unternehmen, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen.
 

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Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung einer Genehmigung für die Ausführung eines Verkehrs mit Taxen wird eine Gebühr in Höhe von 100 bis 1.465 € erhoben.

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Welche Fristen muss ich beachten?

Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der Dreimonatsfrist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

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Rechtsgrundlage

§§ 47, 12, 13, 15 Abs. 1 S. 2 bis 5 des Personenbeförderungsgesetzes,
§ 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr,
Lfd. Nr. II. 5 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen

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Was sollte ich noch wissen?

Die Genehmigung wird bei Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren erteilt.

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8961023 Gewerbe einschließlich Gaststätten
Zuständige Behörden: