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8967603 2011/02/02 16/18/22

Vermarktungsgenehmigungen nach Artenschutzrecht / CITES

Leistungsbeschreibung

Exemplare von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die im Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind, benötigen für einen Verkauf (auch Tausch) oder jede sonstige entgeltliche Nutzung eine Vermarktungsgenehmigung.

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An wen muss ich mich wenden?

Ein entsprechender Antrag ist bei der oberen Naturschutzbehörde bei den Regierungspräsidien zu stellen. Das Antragsformular und weitere Informationen sind unter den folgenden Internet-Adressen der Regierungspräsidien erhältlich

Einen schnellen Zugriff darauf, ob eine bestimmte Tier- oder Pflanzenart einer der oben genannten Kategorien unterliegt, erhalten Sie mit WISIA (Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz), das vom Bundesamt für Naturschutz bereitgestellt wird.

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Welche Gebühren fallen an?

Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Warenwert des zu vermarktenden Exemplars.

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Rechtsgrundlage

EG-Verordnung Nr. 338/97

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO)

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958619 Jagd
8958622 Tierhaltung
Zuständige Behörden: