Stadt Ober-Ramstadt
Sie befinden sich hier: Rathaus / Hessenfinder / Leistungen
Versteigerung, Anzeige
| Leistungsbeschreibung |
Eine Versteigerung ist spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Versteigerungstermin anzuzeigen. In Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, kann eine Verkürzung der zweiwöchigen Anzeigepflicht beantragt werden. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Wenden Sie sich an die jeweilige Stadt/Gemeinde (Ordnungsamt) und zugleich an die Industrie- und Handelskammer. Dabei ist die Kommune und die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Die Anzeige ist mit den Angaben
ist in der schriftlichen Anzeige außerdem noch
|
| Welche Gebühren fallen an? |
Für die Anzeige keine. |
| Rechtsgrundlage |
§§ 3 und 6 Versteigererverordnung |
| Was sollte ich noch wissen? |
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung). |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Gewerbe einschließlich Gaststätten |
| Zuständige Behörden: |
Stadt Ober-Ramstadt - FB II - Öffentliche Sicherheit & Ordnung |






