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10160015 2011/09/21 08/46/58

Visum für Au-pair-Beschäftigte

Leistungsbeschreibung

Für die Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte grundsätzlich ein nationales Visum, das die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung erlaubt, besitzen. Zuständig für die Erteilung dieses Visums ist die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsstaat.

Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann es für Au-pair-Beschäftigte eine Einreiseerleichterung geben:

  • Au-pair-Beschäftigte, die Unionsbürger sind, benötigen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Sie können im Rahmen ihres Freizügigkeitsrechts unabhängig vom Zweck und der Dauer des Aufenthalts ohne Visum einreisen und eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausüben. Entsprechendes gilt für Angehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen. Nach der Anmeldung bei der Meldebehörde erhalten sie automatisch von der Ausländerbehörde eine gebührenfreie Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht.
  • Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien benötigen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU, die bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden muss.
  • Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige der Schweiz sind, benötigen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz ebenfalls kein Visum für die Einreise.
  • Auch Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika sind, können unabhängig von Zweck und Dauer des Aufenthalts ohne Visum einreisen. Die Aufenthaltserlaubnis müssen Sie nach der Einreise in das Bundesgebiet innerhalb von drei Monaten bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Sie sollten allerdings wegen der Frage, ob sich trotz grundsätzlich bestehender Visumfreiheit die Einreise mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung empfiehlt, mit der deutschen Auslandsvertretung Kontakt aufnehmen.

Hinweis: Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern. Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens drei Monate im Halbjahr beschränkt. Während des Touristenaufenthalts darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden, auch nicht als Au-pair-Beschäftigter.

 

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An wen muss ich mich wenden?

Deutsche Auslandsvertretung am Heimatort

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Einladungsschreiben der deutschen Gastfamilie
  • Reisepass (und eventuell eine Kopie des Reisepasses)
  • Vertrag mit der Vermittlungsagentur in Deutschland beziehungsweise Vertrag mit der Gastfamilie (Au-pair-Vertrag)

Hinweis: Da die örtlichen Antragsbedingungen unterschiedlich sein können und die zuständige Stelle berechtigt ist, die Vorlage anderer Unterlagen zu fordern, sollten Sie sich zuvor nach den speziellen örtlichen Antragsmodalitäten erkundigen.
 

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Welche Gebühren fallen an?
  • 60 Euro
  • Jugendliche unter 18 Jahren zahlen die Hälfte der Gebühr

Hinweis: Falls Ihr Antrag abgelehnt wird, werden lediglich 50 Prozent der entrichteten Gebühr erstattet!
 

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Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bearbeitung kann mehrere Wochen oder sogar Monate beanspruchen, sodass Sie das nationale Visum frühzeitig beantragen sollten.

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Rechtsgrundlage

 

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Was sollte ich noch wissen?

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung  eines nationalen Visums stellen. Die deutsche Gastfamilie für die Au-pair-Beschäftigung sollte Ihnen bereits bekannt sein. Das Antragsformular erhalten Sie kostenlos von der zuständigen Auslandsvertretung in der ortsüblichen Sprachfassung. Es steht Ihnen, je nach Angebot der jeweiligen Auslandsvertretung, auch zum Download zur Verfügung.

Tipp: Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes finden Sie Visumantragsformulare in mehreren Sprachen sowie weiterführende Informationen.
Sie müssen den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich unter Vorlage eines gültigen Passes einreichen.

Nachdem das Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt wurde, übersendet diese den Antrag an die Ausländerbehörde und fordert eine Stellungnahme an.

Die Ausländerbehörde teilt nach Beteiligung der Agentur für Arbeit der deutschen Auslandsvertretung das Prüfungsergebnis mit. Diese entscheidet dann über die Erteilung des Visums.
 

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Formulare
Weitere Informationen
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Zuständige Behörden: