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8968392 2009/02/17 15/18/59

Wehrdienst

Leistungsbeschreibung
Es gibt folgende Arten des Wehrdienstes:

1.     Grundwehrdienst,
2.     Wehrübungen,
3.     besondere Auslandsverwendung,
4.     freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst,
5.     Hilfeleistung im Innern,
6.     Hilfeleistung im Ausland,
7.     unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.

Grundwehrdienst:
Der Grundwehrdienst dauert in der Regel neun Monate. Auf Antrag kann er bis auf 23 Monate verlängert werden. Er kann zusammenhängend oder – soweit das möglich ist – mit Unterbrechungen geleistet werden.

Wehrübungen:
Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. Die Gesamtdauer beträgt bei Mannschaften maximal sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren maximal zwölf Monate.

Besondere Auslandsverwendung:
Die besondere Auslandsverwendung erfolgt zu den von der Bundesregierung beschlossenen Einsätzen. Es können gediente Wehrpflichtige herangezogen werden, wenn sie sich dazu schriftlich bereit erklärt haben. Die Verwendung ist für jeweils höchstens sieben Monate möglich. Bei einer drei Monate übersteigenden Dauer holt das Kreiswehrersatzamt die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde ein.

Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst:
Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst, der im Anschluss an den Grundwehrdienst geleistet werden kann, dauert mindestens einen Monat, längstens 14 Monate. Wird die Gesamtdauer des Wehrdienstes nicht im Zusammenhang mit der Einberufung zum Grundwehrdienst sofort festgelegt, sondern entschließt sich der Wehrpflichtige erst später zum Zusatzdienst, dann ändert das Kreiswehrersatzamt den Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst entsprechend ab.

Hilfeleistung im Innern:
Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger aufgrund schriftlicher Erklärung herangezogen werden. Diese Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich für höchstens drei Monate pro Jahr möglich. Ausnahmen können vom Bundesministerium der Verteidigung mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde zugelassen werden. Vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit gelten als Hilfeleistung im Innern.

Hilfeleistung im Ausland:
Aufgrund einer schriftlichen Erklärung kann ein gedienter Wehrpflichtiger zu humanitären Hilfeleistungen im Ausland für die Dauer von höchstens drei Monaten pro Jahr herangezogen werden. Mit seiner Zustimmung und derjenigen seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde kann das Bundesministerium der Verteidigung Ausnahmen von diesem Grundsatz zulassen.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall
Im Spannungs- und Verteidigungsfall gibt es für die Ableistung des Wehrdienstes keine zeitliche Begrenzung.
8982459
An wen muss ich mich wenden?

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Kreiswehrersatzamt.

8982460
Rechtsgrundlage

Wehrpflichtgesetz (WPflG)

8982461
Unterstützende Institutionen - weitere Informationen

Zuständig ist das:

Kreiswehrersatzamt Darmstadt
Michaelisstraße 35
64293 Darmstadt

www.trrwv.bundeswehr.de

9707735
Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958643 Erfassung, Musterung und Einberufung
8958646 Wehrdienstausnahmen
Zuständige Behörden: Landkreis Darmstadt-Dieburg

 

9707734