Stadt Ober-Ramstadt
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Wehrdienst
| Leistungsbeschreibung |
Es gibt folgende Arten des
Wehrdienstes:
1. Grundwehrdienst,
2. Wehrübungen,
3. besondere
Auslandsverwendung,
4. freiwilliger
zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst,
5. Hilfeleistung im
Innern,
6. Hilfeleistung im
Ausland,
7. unbefristeter
Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.
Grundwehrdienst:
Der
Grundwehrdienst dauert in der Regel neun Monate. Auf Antrag kann er bis auf 23
Monate verlängert werden. Er kann zusammenhängend oder soweit das möglich ist
mit Unterbrechungen geleistet werden.
Wehrübungen:
Eine
Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet
das Bundesministerium der Verteidigung. Die Gesamtdauer beträgt bei Mannschaften
maximal sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren maximal
zwölf Monate.
Besondere
Auslandsverwendung: Die besondere Auslandsverwendung erfolgt zu den von der Bundesregierung beschlossenen Einsätzen. Es können gediente Wehrpflichtige herangezogen werden, wenn sie sich dazu schriftlich bereit erklärt haben. Die Verwendung ist für jeweils höchstens sieben Monate möglich. Bei einer drei Monate übersteigenden Dauer holt das Kreiswehrersatzamt die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde ein. Freiwilliger
zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst:
Der
freiwillige zusätzliche Wehrdienst, der im Anschluss an den Grundwehrdienst
geleistet werden kann, dauert mindestens einen Monat, längstens 14 Monate. Wird
die Gesamtdauer des Wehrdienstes nicht im Zusammenhang mit der Einberufung zum
Grundwehrdienst sofort festgelegt, sondern entschließt sich der Wehrpflichtige
erst später zum Zusatzdienst, dann ändert das Kreiswehrersatzamt den
Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst entsprechend ab.
Hilfeleistung
im Innern:
Zu
Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung
bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach
Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger aufgrund
schriftlicher Erklärung herangezogen werden. Diese Hilfeleistung im Innern ist
grundsätzlich für höchstens drei Monate pro Jahr möglich. Ausnahmen können vom
Bundesministerium der Verteidigung mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und
seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde zugelassen werden. Vorbereitende
Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit gelten als
Hilfeleistung im Innern.
Hilfeleistung
im Ausland:
Aufgrund einer
schriftlichen Erklärung kann ein gedienter Wehrpflichtiger zu humanitären
Hilfeleistungen im Ausland für die Dauer von höchstens drei Monaten pro Jahr
herangezogen werden. Mit seiner Zustimmung und derjenigen seines Arbeitgebers
oder seiner Dienstbehörde kann das Bundesministerium der Verteidigung Ausnahmen
von diesem Grundsatz zulassen.
unbefristeter
Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall
Im
Spannungs- und Verteidigungsfall gibt es für die Ableistung des Wehrdienstes keine
zeitliche Begrenzung.
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| An wen muss ich mich wenden? |
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Kreiswehrersatzamt. |
| Rechtsgrundlage | |
| Unterstützende Institutionen - weitere Informationen |
Zuständig ist das: Kreiswehrersatzamt Darmstadt www.trrwv.bundeswehr.de |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Erfassung, Musterung und Einberufung Wehrdienstausnahmen |
| Zuständige Behörden: |
Landkreis Darmstadt-Dieburg |






