Stadt Ober-Ramstadt
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Wohnungsaufsicht
| Leistungsbeschreibung |
Ist die Benutzbarkeit eines Wohnraumes durch unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen erheblich beeinträchtigt, kann die Gemeinde anordnen, dass der Eigentümer diese Maßnahmen nachholt. |
| An wen muss ich mich wenden? |
An die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in deren Gebiet die Wohnung liegt. |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Mietvertrag |
| Welche Gebühren fallen an? |
Es fallen keine Gebühren an. |
| Rechtsgrundlage |
Hessisches Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG) vom 4. September 1974 |
| Was sollte ich noch wissen? |
Verstöße gegen die wohnungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden. |
| Bemerkungen |
Mieter haben Ansprüche auf Herstellung der Benutzbarkeit der Wohnung und auf Abstellung von Mängeln gemäß § 535 Abs. 1 BGB und auf Mietminderung gemäß § 536 BGB, die zivilrechtlich – also nicht von einer Behörde – durchgesetzt werden können. Sie können sich hierüber von einem Rechtsanwalt oder von einem Mieterverein beraten lassen. |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Mieten / Vermieten |
| Zuständige Behörden: |
Stadt Ober-Ramstadt - FB II - Öffentliche Sicherheit & Ordnung |






