Stadt Ober-Ramstadt
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Zuerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilder / Ausbilderin von Steuerfachangestellten
| Leistungsbeschreibung |
Nach der vom Bundesministerium der Finanzen gem. § 30 Abs. 4 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) erlassenen „Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachange¬stellten im Bereich der Steuerberatung“ vom 07.09.2005 besitzt die für die Ausbildung der Steuerfachange¬stellten erforderliche fachliche Eignung, wer als Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/r Buchprüfer/in, Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte/r bestellt ist. |
| An wen muss ich mich wenden? |
Die Zuerkennung erfolgt durch die Steuerberaterkammer Hessen |
| Welche Unterlagen werden benötigt? |
Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG. Der Antragsvordruck ist bei der Steuerberaterkammer Hessen erhältlich. Mit dem Antrag sollten Unterlagen (Lebenslauf, Fachanwaltsurkunde etc.) vorgelegt werden, aus denen ersichtlich ist, dass der Bewerber aufgrund der Einrichtung, Organisation und Schwerpunktbildung seiner Kanzlei eine ordnungsgemäße Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten gewährleisten kann. |
| Welche Gebühren fallen an? |
Für die Prüfung vvon Anträgen und die Entscheidung werden keine Gebühren erhoben. |
| Rechtsgrundlage |
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| Rechtsbehelf |
Gegen den ablehnenden Bescheid kann beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. |
| Bemerkungen |
Bisher wurden im Zuständigskeitsbereich der Steuerberaterkammer Hessen ausschließlich Rechtsanwälten, insbesondere Fachanwälten für Steuerrecht, die fachliche Eignung zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r widerruflich zuerkannt. |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Lizenzen / Zeugnisse Vorschriften |
| Zuständige Behörden: |






