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9903572 2011/08/26 16/26/03

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einer europäischen Rechtsanwältin bzw. eines europäischen Rechtsanwalts nach 3-jähriger Tätigkeit

Leistungsbeschreibung

Eine europäische Rechtsanwältin bzw. ein europäischer Rechtsanwalt, der eine mindestens
3-jährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts nachweist, kann zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden und die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin/ Rechtsanwalt“ tragen. Die genauen Voraussetzungen sind in §§ 11 ff. des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) festgelegt. Gemäß § 12 EuRAG muss der Antragsteller Anzahl und Art der von ihm bearbeiteten Rechtssachen und die Dauer seiner Tätigkeit anhand von Falllisten nachweisen.
 

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An wen muss ich mich wenden?

an die für Ihren Kanzleisitz zuständige Rechtsanwaltskammer

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antragsformular „Antrag auf  Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach 3-jähriger Tätigkeit“ (Original).
  • Fragebogen zum Antragsformular
  • Lebenslauf mit Lichtbild (Original)
  • Nachweise gem. § 12 EuRAG (s.o.)
  • Aktuelle Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zu diesem Beruf (diese Bescheinigung darf zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate sein)
  • Aktueller Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
  • Überweisung der Verfahrensgebühr
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Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten des Verfahrens betragen:

  • Rechtsanwaltskammer Frankfurt: Euro 160,00
  • Rechtsanwaltskammer Kassel: Euro 180,00
     
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Rechtsgrundlage

§§ 11 ff. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

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Was sollte ich noch wissen?

Verfahrensablauf

 

  • Sie reichen Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer ein
  •  In der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer werden die Zulassungsvoraussetzungen geprüft.
  • Wenn sämtliche Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, werden wir Sie zur Vereidigung einladen. 
  • Mit der Vereidigung und der Aushändigung der Urkunde sind Sie befugt die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt zu führen und unter dieser Berufsbezeichnung tätig zu sein.

 

 

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 9903296 Freie Berufe
Zuständige Behörden: