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10102841 2012/02/23 08/51/43

Zulassungen und Ausnahmen für Sprengzubehör

Leistungsbeschreibung

Sprengzubehör wie Zündmaschinen und Zündleitungen unterliegen nur nationalen Regelungen und können nach Prüfung zugelassen werden oder es kann eine Ausnahme für einen beschränkten Anwendungsfall ausgesprochen werden.

Voraussetzungen

  • Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Prüfmustern
  • Nachweis von Qualitätssicherung bei der Herstellung durch Dokumentation bzw. Audit
     
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An wen muss ich mich wenden?

BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Fachgruppe 2.3 Explosivstoffe.

Dadurch dass es sich um fachlich sehr anspruchsvolle Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der BAM zweckmäßig. Wegen Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an die BAM.

Sie können das Verfahren auch  über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
 

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Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Formloses Antragsschreiben
  • Technische Daten zum Stoff bzw. Gegenstand
  • Bereitstellung von Prüfmustern in ausreichender Zahl
  • Erklärung, dass der Antrag nur bei einer benannten Stelle gestellt wurde
     
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Welche Gebühren fallen an?

Abrechnung nach Kostenverordung der BAM (BAMKostV)

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Welche Fristen muss ich beachten?

Dauer: Ein bis sechs Monate, je nach Umfang

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Rechtsgrundlage 10102929
Was sollte ich noch wissen?

Dadurch dass es sich um fachlich sehr anspruchsvolle Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der BAM zweckmäßig. Wegen Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an die BAM.

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8961061 Vorschriften
Zuständige Behörden: