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8965943 2012/02/27 07/46/42

Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)

Leistungsbeschreibung

Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52-54 der Abgabenordnung können beim Spender unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze (20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4‰ der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden. Dazu ist dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbescheinigung) vorzulegen.

Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren.

Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen.
Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. Unentgeltliche Arbeitsleistungen für einen Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen sind keine Spenden.

Steuerbegünstigte Zwecke nach der Abgabenordnung (AO) sind

  • gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO),
  • mildtätige Zwecke (§ 53 AO) und
  • kirchliche Zwecke (§ 54 AO).

Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,
  • die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,
  • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesen in der Bundesrepublik Deutschland,
  • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.
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Rechtsgrundlage

Abgabenordnung (AO)

Einkommensteuergesetz (EStG)

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Anträge / Formulare

Die Zuwendungsbestätigung hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck  zu erfolgen.

Die verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen wurden mit BMF-Schreiben vom 13.12.2007 (BStBl 2008 I S. 4) bekanntgegeben. 
 

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Formulare
Weitere Informationen
Anliegenkategorien: 8958453 Vereine
8961023 Gewerbe einschließlich Gaststätten
8961055 Steuern
Zuständige Behörden: