Stadt Ober-Ramstadt
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Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)
| Leistungsbeschreibung |
Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52-54 der Abgabenordnung können beim Spender unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze (20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden. Dazu ist dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbescheinigung) vorzulegen. Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren. Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen. Steuerbegünstigte Zwecke nach der Abgabenordnung (AO) sind
Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise
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| Rechtsgrundlage | |
| Anträge / Formulare |
Die Zuwendungsbestätigung hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen. Die verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen wurden mit BMF-Schreiben vom 13.12.2007 (BStBl 2008 I S. 4) bekanntgegeben. |
| Formulare | |
| Weitere Informationen | |
| Anliegenkategorien: |
Vereine Gewerbe einschließlich Gaststätten Steuern |
| Zuständige Behörden: |






