bauamt

Bauleitplanung der Stadt Ober-Ramstadt

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ober-Ramstadt hat gemäß § 10 Abs. 1 BauGB am 09.02.2023 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplans „Kirchstraße 1 und 5“ als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Modau, Flur 1, mit den Flurstücken 79 und 80/5, 80/6, 80/7, 80/8, 80/9, 80/10 und 80/11.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Kirchstraße 1 und 5“ tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die Bebauungsplanänderung kann einschließlich der Begründung während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Stadt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße 29, Zimmer 207 eingesehen werden.

Die öffentliche Bekanntmachung und die rechtskräftige Bebauungsplanänderung können auch auf der Internetseite der Stadt Ober-Ramstadt (www.ober-ramstadt.de) und über das Zentrale Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden. Jedermann kann die Bebauungsplanänderung mit Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Ober-Ramstadt, den 06.03.2023



Für den Magistrat
gez. Tobias Silbereis, Bürgermeister