bauamt

Bauleitplanung der Stadt Ober-Ramstadt

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Die am 02.06.2022 beschlossene 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ober-Ramstadt ist dem Regierungspräsidium in Darmstadt am 23.08.2022 gemäß § 6 Abs. 1 BauGB zur Genehmigung vorgelegt worden.

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat die Flächennutzungsplanänderung und das Planaufstellungsverfahren geprüft und mit Verfügung vom 07.12.2022 - Aktenzeichen RPDA III 31.2-61d 02.06/35-2021/5 nach § 6 Abs. 4 BauGB genehmigt.

Die Flächennutzungsplanänderung der Stadt Ober-Ramstadt wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.

Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung und einer Zusammenfassenden Erklärung ab sofort während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Stadt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße 29, 2. OG, Fachbereich III, Zimmer 207 und auf der Internetseite der Stadt Ober-Ramstadt unter folgender Adresse www.ober-ramstadt.de  unter „Stadtraum, Wohnen Planen Bauen, Bebauungspläne“ sowie über das Zentrale Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.

Die Zusammenfassende Erklärung enthält folgende Angaben:

-       Die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden.

-       Aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und die Zusammenfassende Erklärung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Räumlicher Geltungsbereich der 21. Änderung des Flächennutzungsplans

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst zwei Teilbereiche in der Gemarkung Rohrbach in der Flur 1.

Der Teilbereich 1 umfasst die Flurstücke 356, 357, 358 und der Teilbereich 2 die Flurstücke 306 und 307 (jeweils tlw.).

Die Abgrenzungen der von der 21. Flächennutzungsplanänderung betroffenen Bereiche sind in der nachfolgenden Plandarstellung durch gestrichelte Umrandung gekennzeichnet. (maßstäblich)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.


Ober-Ramstadt, den 20.06.2021


gez. Tobias Silbereis
Bürgermeister