FB II

Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen


Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Ober-Ramstadt für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Darmstadt und den Strafkammern des Landgerichts Darmstadt

Die Vorschlagsliste der Stadt Ober-Ramstadt zur Auswahl der Schöffinnen und Schöffen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom Montag, den 5. Juni 2023 (Beginn der Auflegungsfrist) bis Montag, den 12. Juni 2023 (Ende der Auflegungsfrist) zu jedermanns Einsicht an folgenden Tagen im Rathaus, Zimmer 113, aus:


Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich (Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt, Fachbereich I, Darmstädter Straße 29, 64372 Ober-Ramstadt) oder zu Protokoll (Rathaus, Zimmer 113, 1. Stock) in der Zeit Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind nach § 32 GVG:

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nach § 33 GVG nicht berufen werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

Nach § 34 Abs. 1 sollen zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden:

1. der Bundespräsident;

2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

 

Ober-Ramstadt, den 24. Mai 2023

Der Magistrat

 

gez. Tobias Silbereis

Bürgermeister