Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Das Satzungsgebiet liegt im Südosten von Rohrbach. Die Fläche des Geltungsbereichs der Außenbereichssatzung umfasst in der Gemarkung Rohrbach, Flur 8, die Nummer 2/7.

Die Außenbereichsatzung, insgesamt bestehend aus der Planzeichnung, dem Satzungstext und der Begründung, kann ab sofort im Rathaus der Stadt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße 29, 2. OG, Fachbereich III, Zimmer 206, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden:
Montag 13:30 bis 15:30 Uhr
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch 13:30 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr
Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Ergänzend werden die genannten Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Ober-Ramstadt unter folgender Adresse www.ober-ramstadt.de unter Menü „Bauen und Umwelt → Bebauungspläne und Flächennutzungspläne → rechtskräftige Bebauungspläne und Flächennutzungsplanänderungen“ veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten. Die Unterlagen können auch über das Zentrale Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.
Jedermann kann die Unterlagen einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Ober-Ramstadt, den 27.08.2026
Für den Magistrat
gez. Tobias Silbereis, Bürgermeister
