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Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags

Öffentliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags

Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVBl. I S. 434), wird abweichend von den Ladenschlusszeiten des § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG folgendes bestimmt:

  1. Aus Anlass der Veranstaltung „Kerb Ober-Ramstadt“ wird die Öffnung der Verkaufsstellen für den Geltungsbereich am Sonntag, 07. September 2025, von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden freigegeben. Dienstleistungsunternehmen, wie beispielsweise Banken und Reisebüros, fallen nicht unter das HLöG und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch nehmen.

    Der Geltungsbereich betrifft die Darmstädter Straße von Sonngasse bis Bushaltestelle auf Höhe Optik Sehbar, zusätzlich die Leuschnerstraße bis Ecke Ernst-Ludwig-Straße.

  2. Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Begründung

Die Städte und Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht, die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht und erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.

Die Freigabeentscheidung ist durch Allgemeinverfügung zu treffen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 HLöG). Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 HLöG ist in der Begründung der Allgemeinverfügung darzulegen (§ 6 Absatz 2 Satz 2 HLöG).

Die Kerb Ober-Ramstadt ist eine traditionelle Veranstaltung mit langer Historie.

Die Kerb ist hinsichtlich Ihrer Zielgruppe mit Vergnügungsgeschäften sowie einem vielfältigen Angebot von Vereinen und der Gastronomie breit aufgestellt. Neben Familien mit Kindern werden ebenso Besucherinnen und Besucher aller Generationen erwartet.

Tradition und Konzept der Kerb sind geeignet, einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Die Anreizfunktion und werktägige Geschäftigkeit einer Ladenöffnung tritt in der öffentlichen Wahrnehmung und im Besucherverhalten zurück.

Daraus ist abzuleiten, dass die Marktgeschehen des Festsonntags eine größere Anziehungskraft besitzen als die Möglichkeit, während des verkaufsoffenen

Sonntags einkaufen zu können.

Zu § 6 Absatz 2 HLöG führt die Landtagsdrucksache aus, dass im Interesse größtmöglicher Akzeptanz und Transparenz die Freigabeentscheidung künftig zu begründen und mit dieser Begründung zu veröffentlichen ist. Diesen Interessen kommt die Stadt Ober-Ramstadt hiermit nach.

Die Formvorschrift ist nach Ansicht des Gesetzgebers eingeführt worden, um den Kommunen, Veranstaltern und Verkaufsstellen eine bessere Planbarkeit zu liefern. Insbesondere bei wiederkehrenden Veranstaltungen und Traditionsveranstaltungen sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 6 HLöG mehrfach in der Vergangenheit

untersucht und belastbar bestätigt worden. Der in Verwaltungsstreitverfahren von Kritikern der Sonntagsöffnung regelmäßig angeführte Anlassbezug ist vorliegend gerade unstreitig vorhanden.

 

Der Anlassbezug wird nicht in Frage gestellt.

 

Nach alledem ergeht die Ausnahmeentscheidung der Stadt Ober-Ramstadt auf Grund eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Dieser geht über bloße wirtschaftliche Umsatzinteressen und alltägliche Erwerbsinteressen der ermächtigten Veranstalter und Verkaufsstellen hinaus.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt, Fachbereich II.1 Darmstädter Straße 29, 64372 Ober-Ramstadt Widerspruch erhoben werden.


Ober-Ramstadt, 07.08.2025

Der Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt

 

gez. Tobias Silbereis

Bürgermeister