Schiedsamt

Schiedsamt

Beratung

Das Schiedsamt hat seinen dienstlichen Sitz im Rathaus der Stadt Ober-Ramstadt.

  • Beratungstermine sind nach Rücksprache während der Erreichbarkeit des Rathauses zu vereinbaren.

Allgemeines über das Schiedsamt


Das Motto der Schiedspersonen lautet: „Schlichten statt Richten“, so spart ein Schlichtungsversuch Zeit und Nerven, ist kostengünstig und da vor dem Schiedsamt keine Partei gewinnt oder verliert, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Frieden von Dauer ist.


Die bürgernahe Institution der Schiedsmänner und Schiedsfrauen hat in strafrechtlichen Privatklageverfahren zu einer erheblichen Entlastung der Justiz geführt. In bestimmten Privatklagedelikten ist ein Schiedsverfahren dem Gerichtsverfahren obligatorisch vorgeschaltet. Das bedeutet, dass bei

  • Beleidigung
  • Köperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Bedrohung


Bei Zivilstreitigkeiten ist eine obligatorische Vorschaltung des Schiedsverfahrens bei folgenden Rechtsstreitigkeiten durchzuführen

  • Streitigkeiten auf dem Gebiet des Nachbarrechts
  • in § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Einwirkungen vom Nachbargrundstück. Denkbar sind hier Streitigkeiten aufgrund von Störungen durch Tiere, Geräuschen und Geruchsbelästigungen
  • in § 910 BGB geregelter Überwuchs oder Überhang
  • in § 911 BGB geregelter Hinüberfall oder überhängende Früchte
  • eines Grenzbaumes oder Grenzstrauches nach § 923 BGB
  • bei Verletzungen der persönlichen Ehre, soweit nicht in Presse und Rundfunk begangen


Was ist geschehen?

Einer Person wurde von einer anderen etwas zugefügt, sie möchte einen Schaden ersetzt haben oder sie möchte, dass die andere Person etwas tut oder unterlässt.


Was ist zu tun?

Die geschädigte Person stellt beim Schiedsamt einen Antrag auf Anberaumung einer Schlichtungsverhandlung. Bei Antragstellung ist ein Vorschuss zu entrichten.

Ladung der Parteien


Der Schiedsmann lädt die antragstellende Partei und die Gegenpartei zur Schlichtungsverhandlung. Im Allgemeinen wird in der Ladung das persönliche Erscheinen angeordnet, sodass bei unentschuldigtem Fernbleiben des Antragsgegners ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.

Ergebnis der Verhandlung


Einigung

Wenn sich die Parteien in der Verhandlung einigen, wird der Vergleich in einem Protokoll festgehalten, das von den Parteien unterschrieben wird. Da dieser Vergleich 30 Jahre lang vollstreckbar ist, bedeutet das: Erfüllt eine Partei die vereinbarten Auflagen nicht, so kann die andere Partei mit einer Ausfertigung des Protokolls die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Vergleich beinhaltet in der Regel auch die Vereinbarung der Parteien über die Bezahlung der Kosten des Verfahrens.


Keine Einigung

Einigen sich die Parteien nicht, so bekommt die antragstellende Partei eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs, mit der sie bei Klageerhebung vor Gericht dessen Durchführung nachweisen kann.